Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_872/2009 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Supervision Complaint Regarding Debt Enforcement Office Conduct

Geschäftsnummer 5A_872/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a prior ruling made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn. The complainants challenged the authority's decision, which had dismissed their complaint against the local debt collection office for not providing sufficient grounds and for allowing a debt seizure to take place in the evening. The Federal Tribunal scrutinized the completeness and legality of the complaint, determining that the appellants did not adequately address the reasons given by the supervisory authority and failed to demonstrate any legal or constitutional violations in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided to not admit the appeal and also dismissed their request for free legal assistance due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Supervision Complaint Regarding Debt Enforcement Office Conduct: The complainants challenged the authority's decision, which had dismissed their complaint against the local debt collection office for not providing sufficient grounds and for allowing a debt seizure to take place in the evening. The Federal Tribunal scrutinized the completeness and legality of the complaint, determining that the appellants did not adequately address the reasons given by the supervisory authority and failed to demonstrate any legal or constitutional violations in their complaint. Consequently, the Federal Tribunal decided to not admit the appeal and also dismissed their request for free legal assistance due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Konkursverhandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Costs were imposed on the appellants, who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_872/2009

Urteil vom 29. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Pfändung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 der Solothurnischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Aufsichtsbeschwerde enthalte keinen Antrag mit Begründung gemäss § 68 VRG/SO, es bleibe unklar, welcher allfällige Missstand nach der Vernehmlassung des Amtes noch zu untersuchen wäre, der Vorwurf der Unhöflichkeit und die weiteren pauschalen Vorwürfe gegen Frau A.________ gäben keinen Anlass zu weiteren Abklärungen, im Übrigen dürfe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Pfändung abends um 18.30 Uhr vollzogen werden (Art. 56 Ziffer 1 SchKG e contrario),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde (betreffend die ungenügende Substantiierung ihrer Beschwerdeschrift) eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann