Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Insufficient Evidence of Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company initiated bankruptcy proceedings against an individual after the individual failed to contest a debt collection order for 1,265 Swiss Francs plus interest. The regional court in Baden declared the individual's bankruptcy effective on September 10, 2019, following the company's petition. The individual appealed the decision, but the Aargau Cantonal Court dismissed the appeal, noting insufficient evidence of payment and failure to demonstrate solvency. The individual had attempted to submit payments totaling less than the required amount and did not adequately contest the court's findings or provide proof of ability to pay, leading to further legal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed for Insufficient Evidence of Solvency: The regional court in Baden declared the individual's bankruptcy effective on September 10, 2019, following the company's petition. The individual appealed the decision, but the Aargau Cantonal Court dismissed the appeal, noting insufficient evidence of payment and failure to demonstrate solvency. The individual had attempted to submit payments totaling less than the required amount and did not adequately contest the court's findings or provide proof of ability to pay, leading to further legal proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_871/2019
Urteil vom 5. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Oktober 2019 (ZSU.2019.189 /BB).
Sachverhalt:
Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen für eine Forderung von Fr. 1265.-- nebst Zins.
Nachdem der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 10. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Baden über A.________ mit Wirkung am 10. September 2019, 10 Uhr, den Konkurs und betraute das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, mit dessen Durchführung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 ab.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Das Obergericht hat ausgeführt, dass sich die vorgelegte Quittung über eine Einzahlung von Fr. 1'500.-- nicht zuordnen lasse und im Übrigen der zu tilgende Betrag samt Zins und Kosten Fr. 1'956.35 betrage. Ferner habe der Beschwerdeführer am 19. September 2019 bei der Obergerichtskasse Fr. 1'770.-- zugunsten der Gläubigerin hinterlegt. Auch damit sei aber die Schuld von Fr. 1'956.35 nicht gedeckt. Selbst wenn man die beiden Zahlungen zusammenrechnen würde, könnte die Beschwerde aber nicht gutgeheissen werden, weil der Beschwerdeführer entgegen der mehrfachen ausdrücklichen Belehrung keinerlei Behauptungen und Belege zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit aufgestellt bzw. eingereicht habe.
Mit diesen Ausführungen, namentlich mit der gesetzlich geforderten Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG ), setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Er legt einzig eine Kopie der Quittung über die Einzahlung von Fr. 1'770.-- zugunsten der Obergerichtskasse bei und hält fest, damit erachte er die Beschwerde als ausreichend begründet.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wettingen, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli