Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_871/2018 KI-generiert

Petitioner challenges involuntary placement; appeal dismissed for insufficient substantiation regarding KESB decision validity.

Geschäftsnummer 5A_871/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was placed under protective psychiatric confinement on March 25, 2018, and later transferred to a nursing home. On May 4, 2018, the relevant authority ordered continued confinement, reaffirming this decision after a review on September 24, 2018. The individual appealed to a district court, which dismissed the complaint, and subsequently to a higher court, which also rejected the appeal. The individual sought further recourse at the Swiss Federal Tribunal, challenging the authority's decision regarding their confinement and medication. However, the appeal was found to lack sufficient argumentation and was dismissed without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner challenges involuntary placement; appeal dismissed for insufficient substantiation regarding KESB decision validity: On May 4, 2018, the relevant authority ordered continued confinement, reaffirming this decision after a review on September 24, 2018. The individual appealed to a district court, which dismissed the complaint, and subsequently to a higher court, which also rejected the appeal. The individual sought further recourse at the Swiss Federal Tribunal, challenging the authority's decision regarding their confinement and medication. However, the appeal was found to lack sufficient argumentation and was dismissed without further consideration.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung substantiierte Begründung Gültigkeitserfordernis fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be processed (non-entrée en matière) due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_871/2018

Urteil vom 23. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2018 (PA180034-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 25. März 2018 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik B.________ eingewiesen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 ordnete die KESB der Stadt Zürich die weitere Unterbringung an. Am 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer ins Alters- und Pflegeheim C.________ verlegt. Am 24. September 2018 wurde die Unterbringung überprüft. Die KESB kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung im Alters- und Pflegeheim C.________ seien weiterhin erfüllt. Die Zuständigkeit für die Entlassung bzw. Verlegung liege bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhalte.

Am 25. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 28. September 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 3. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Am 19. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Wie vor Bezirks- und Obergericht macht der Beschwerdeführer geltend, er möchte keine Psychopharmaka mehr einnehmen müssen und zukünftige Einweisungen in die Psychiatrische Klinik verhindern.

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wende sich damit nicht gegen die Anordnung der KESB, mit der die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung beschlossen und die Zuständigkeit für Entlassungs- und Verlegungsgesuche delegiert worden sei. Aus dem Entscheid der KESB gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig einnehme. Die Zwangsmedikation sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Aufenthalt bzw. Verbleib im Alters- und Pflegeheim C.________ werde in der Beschwerde nicht thematisiert. Auf all dies geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise ein.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg