Dismissal of Appeal Against Bankruptcy Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court concerning the opening of bankruptcy proceedings against it. The company sought to challenge the court's ruling, which had dismissed its appeal regarding the initiation of bankruptcy and confirmed the proceedings set to take effect at a specified date. The court highlighted that the company's request to annul the bankruptcy proceedings required credible evidence of its solvency and appropriate documentation for proof of debt payment, which the company failed to provide. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the court declined to further entertain it, resulting in the company being ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Bankruptcy Confirmation: The company sought to challenge the court's ruling, which had dismissed its appeal regarding the initiation of bankruptcy and confirmed the proceedings set to take effect at a specified date. The court highlighted that the company's request to annul the bankruptcy proceedings required credible evidence of its solvency and appropriate documentation for proof of debt payment, which the company failed to provide. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the court declined to further entertain it, resulting in the company being ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was deemed inadmissible or lacked sufficient grounds, citing these provisions as the basis for non-entry.
The losing appellant (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_871/2016
Urteil vom 17. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und diese mit Wirkung ab 13. Oktober 2016, 12.00 Uhr, bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Aufhebung der Konkurseröffnung setze voraus, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und ausserdem den Urkundenbeweis der Schuldentilgung, der Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder des Gläubigerverzichts auf die Konkursdurchführung erbringe ( Art. 174 Abs. 2 SchKG ), vorliegend habe die Beschwerdeführerin weder die Schuldentilgung noch einen Rückzug des Konkursbegehrens nachgewiesen noch andere Konkursaufhebungsgründe vorgetragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die künftige Zahlung der Schulden sowie die Nachreichung von Zahlungsbelegen (bis spätestens am 23. November 2016) in Aussicht stellt, zumal es wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) ausgeschlossen ist, die im obergerichtlichen Verfahren unterbliebene Schuldentilgung und deren Nachweis erst im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 13. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern Ost und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann