Appeal on Income Attachment Challenge Dismissed for Inadmissibility and Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding enforcement proceedings and the refusal of provisional measures related to wage garnishment. The individual filed a complaint asserting delays in the proceedings and disputing the lack of a suspensive effect on the decision. However, the appellate court rejected the complaint on grounds of being manifestly inadmissible, citing issues such as the untimely filing and failure to meet procedural requirements. Consequently, the higher court ruled not to entertain the appeal due to its lack of sufficient justification and perceived abuse of the legal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Income Attachment Challenge Dismissed for Inadmissibility and Abuse: The individual filed a complaint asserting delays in the proceedings and disputing the lack of a suspensive effect on the decision. However, the appellate court rejected the complaint on grounds of being manifestly inadmissible, citing issues such as the untimely filing and failure to meet procedural requirements. Consequently, the higher court ruled not to entertain the appeal due to its lack of sufficient justification and perceived abuse of the legal process.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive litigation.
Basis for rejecting the request for free justice owing to the hopelessness of the appeal.
Basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_871/2015
Urteil vom 3. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Zürich 11.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, aufschiebende Wirkung (Einkommenspfändung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss PS150163 vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers (u.a. gegen die durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte Abweisung von Gesuchen des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen und um aufschiebende Wirkung in einem Verfahren betreffend Einkommenspfändung) nicht eingetreten ist, soweit das Obergericht das Verfahren nicht abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, infolge des zwischenzeitlich ergangenen Beschwerdeentscheids in der Sache erweise sich Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Rechtsverzögerung geltend mache und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung anfechte, als gegenstandslos, im Übrigen sei die Beschwerde unzulässig, weil einerseits Entscheide über superprovisorische Massnahmen nicht der Beschwerde unterlägen und weil anderseits die Beschwerde offenkundig verspätet sei und ausserdem den Begründungsanforderungen nicht entspreche sowie unzulässige Noven enthalte,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Oktober 2015 hinausgehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann