Claimant v. Public Officials (Jurisdiction Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a request for conciliation at the Peace Court in Winterthur against several authorities for "damages-compensation" on grounds of "legal violation, abuse of authority, personal injury, and bodily harm." The Peace Court did not proceed with the case, leading the complainant to appeal to the Higher Court of the Canton of Zurich, which also dismissed the appeal on November 1, 2022, deciding that such claims cannot be made before a conciliation authority. Subsequently, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on November 8, 2022, asserting issues ranging from medical malpractice to negligence by police and prosecutors, but failed to provide a coherent rationale connecting their allegations to the court's decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Public Officials (Jurisdiction Dispute): Subsequently, the complainant brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on November 8, 2022, asserting issues ranging from medical malpractice to negligence by police and prosecutors, but failed to provide a coherent rationale connecting their allegations to the court's decisions.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation in a simplified procedure.
Used to waive the imposition of court fees due to the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_870/2022
Urteil vom 15. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2022 (RU220049-O/U).
Sachverhalt:
Mit Schlichtungsgesuch verlangte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt Winterthur gegen verschiedene Behördenmitglieder "Schadenersatz-Genugtuung" wegen "Rechtsverletzung, Amtsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung". Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt darauf nicht ein. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. November 2022 nicht ein. Mit Eingabe vom 8. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Erwägung, sie setze sich nicht mit der Begründung des Friedensrichteramtes auseinander, wonach es um Schadenersatz- und Genugtuunsforderungen aus öffentlich-rechtlichem Verhältnis gehe, welche nicht vor der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden könnten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt nachvollziehbar sind, nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss einem Arzt eine 2014 durch falsche Medikation begangene fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen und geltend zu machen, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten sich nicht darum kümmern wollen. Weiter wird geltend gemacht, aufgrund vieler Umzüge und wegen Darlehen sowie durch weitere Straftaten sei ein grosser Schaden entstanden. Eine irgendwie geartete konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli