Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_870/2021 KI-generiert

Creditor v. Debtor (Definitive Enforcement)

Geschäftsnummer 5A_870/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, an individual sought a definitive legal enforcement against another party for a claim of CHF 224,757, based on maintenance claims from a decision by the Court in Vaduz for the period between August 1, 2011, and January 1, 2021. The initial court, the Cantonal Court of Zug, granted this enforcement after dismissing the respondent’s belated legal reply, which had been mistakenly filed with the Zug Prosecutor’s Office via a secure messaging platform instead of the Cantonal Court. The respondent appealed to the Zug Cantonal Supreme Court, which overturned the Cantonal Court’s decision and sent the case back for reconsideration, citing a violation of the respondent's right to be heard. Subsequently, the complainant's appeal to the Federal Tribunal was dismissed on grounds of procedural inadmissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 251 lit. a ZPO; Creditor v. Debtor (Definitive Enforcement): The initial court, the Cantonal Court of Zug, granted this enforcement after dismissing the respondent’s belated legal reply, which had been mistakenly filed with the Zug Prosecutor’s Office via a secure messaging platform instead of the Cantonal Court. The respondent appealed to the Zug Cantonal Supreme Court, which overturned the Cantonal Court’s decision and sent the case back for reconsideration, citing a violation of the respondent's right to be heard. Subsequently, the complainant's appeal to the Federal Tribunal was dismissed on grounds of procedural inadmissibility.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung prozessleitende Verfügungen anfechtbarer Zwischenentscheid ausländischer Entscheid Unterhaltskosten öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art.
Art. 93 BGG
The underlying reasoning for not entering the appeal concerns the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision based on Art. 93 BGG, although the final order only states non-admission (Art. 1).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fordert vielmehr einen rechtlichen Nachteil, der durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (zum Ganzen BGE 144 III 475 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 90 BGG
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geht zu Unrecht vom Vorliegen eines Endentscheids ( Art. 90 BGG ) aus.
Art. 251 lit. a ZPO
Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein Summarverfahren ( Art. 251 lit. a ZPO ), in dem Beweis durch Urkunden zu erbringen ist ( Art.
Art. 81 Abs. 1 SchKG
a ZPO ), in dem Beweis durch Urkunden zu erbringen ist ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ) und in dem ein weitläufiges Beweisverfahren grundsätzlich ausser Betracht fällt.
Art. 81 Abs. 3 SchKG
Dass es sich vorliegend angesichts der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 3 SchKG anders verhalten könnte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht offensichtlich.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

The underlying reasoning for not entering the appeal concerns the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision based on Art. 93 BGG, although the final order only states non-admission (Art. 1).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_870/2021

Urteil vom 10. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Einreichung der Gesuchsantwort bei einer unzuständigen Behörde),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 16. September 2021 (BZ 2021 43).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 224'757.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham) gegenüber dem Beschwerdegegner. Sie machte damit Unterhaltsansprüche gemäss einem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 1. Januar 2021 geltend. Am 26. April 2021 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung auf. Wunschgemäss verlängerte es ihm die Frist bis 14. Mai 2021. Am 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht die Gesuchsantwort ein, wobei er auf die beigelegte Abgabequittung der Zustellplattform PrivaSphere Secure Messaging verwies. Gemäss Abgabequittung war die Gesuchsantwort samt Beilagen am 14. Mai 2021 um 23:07:21 MESZ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereicht worden. Das Kantonsgericht wies die Gesuchsantwort als verspätet aus dem Recht und erteilte mit Entscheid vom 18. Mai 2021 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham definitive Rechtsöffnung für Fr. 224'757.--.

Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 16. September 2021 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Das angefochtene Urteil ist ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ( BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4). Da kein Anwendungsfall von Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geht zu Unrecht vom Vorliegen eines Endentscheids ( Art. 90 BGG ) aus. Demgemäss äussert sie sich auch nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 BGG . Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, springt auch nicht geradezu in die Augen. Das Obergericht hat erwogen, das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners sei verletzt worden, und es hat die Sache in der Folge zu neuer Beurteilung unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Gesuchsantwort an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dadurch wird zwar der Prozess verlängert und allenfalls verteuert und es verzögert sich die allfällige Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner. Dies sind jedoch bloss tatsächliche Nachteile, die für die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids nicht genügen. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fordert vielmehr einen rechtlichen Nachteil, der durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (zum Ganzen BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass vorliegend ein solcher rechtlicher Nachteil gegeben sein könnte, ist nicht offensichtlich. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in offensichtlicher Weise erfüllt. In einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann es kaum dazu kommen, dass durch einen sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein Summarverfahren ( Art. 251 lit. a ZPO ), in dem Beweis durch Urkunden zu erbringen ist ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ) und in dem ein weitläufiges Beweisverfahren grundsätzlich ausser Betracht fällt. Dass es sich vorliegend angesichts der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 3 SchKG anders verhalten könnte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht offensichtlich.

Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg