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5A_870/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement: Inadmissibility Due to Insufficient Submission

Geschäftsnummer 5A_870/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the involuntary commitment of an individual, who had been hospitalized multiple times and was deemed to lack insight into his mental health condition. The individual appealed against a decision made by a higher court, which had dismissed his challenge to an earlier order for his psychiatric care, arguing that immediate release would pose a danger to himself. The appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient reasoning and did not meet the required legal standards for addressing the previous court's conclusions. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Compulsory Psychiatric Placement: Inadmissibility Due to Insufficient Submission: The individual appealed against a decision made by a higher court, which had dismissed his challenge to an earlier order for his psychiatric care, arguing that immediate release would pose a danger to himself. The appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient reasoning and did not meet the required legal standards for addressing the previous court's conclusions. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen Anstaltsaufenthalt gesetzliche Voraussetzung verfassungsmässige Schranken fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the justification for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked sufficient grounds/reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_870/2016

Urteil vom 16. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 28. Oktober 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten U.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht (gestützt auf ärztliche Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung) erwog, der an... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte, nur beschränkt krankheitseinsichtige Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er sich bei sofortiger Entlassung in akuter Weise selbst gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann