Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_87/2016 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Cantonal Court Dismissal of Challenge to KESB Approval of Child Settlement Agreements

Geschäftsnummer 5A_87/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision made by a child and adult protection authority regarding the approval of court settlements related to family matters. The individual filed a complaint against a prior ruling by a cantonal court, which had dismissed his grievances on the grounds that he failed to substantiate claims affecting the welfare of his children or adequately rebut the authority's conclusions. The cantonal court found that the complaints lacked valid documentation and specific legal arguments, leading to a decision not to proceed with the appeal. Consequently, the individual filed an appeal to a higher court, which also determined that the complaint did not meet the requisite legal standards for consideration, resulting in a dismissal and imposition of court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Cantonal Court Dismissal of Challenge to KESB Approval of Child Settlement Agreements: The individual filed a complaint against a prior ruling by a cantonal court, which had dismissed his grievances on the grounds that he failed to substantiate claims affecting the welfare of his children or adequately rebut the authority's conclusions. The cantonal court found that the complaints lacked valid documentation and specific legal arguments, leading to a decision not to proceed with the appeal. Consequently, the individual filed an appeal to a higher court, which also determined that the complaint did not meet the requisite legal standards for consideration, resulting in a dismissal and imposition of court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Schiedsgerichtsbarkeit Anhörung des Kindes Kindeswohlgefährdung Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Anforderung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_87/2016

Urteil vom 2. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler.

Gegenstand

Genehmigung von gerichtlichen Vergleichen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler zu vermittleramtlichen Vergleichen ( Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer rüge mit keinem Wort die Nichtwahrung der Kindesinteressen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ebenso wenig lege der Beschwerdeführer dar, inwieweit die ihn angeblich benachteiligenden Mängel sich negativ auf die Interessen seiner Kinder auswirkten, vor Kantonsgericht erhebe der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen, im Übrigen beschränke er sich auf mit keinem Dokument belegte Behauptungen, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann