State v. Individual: Compulsory Psychiatric Placement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the appellate commission for compulsory placements in a psychiatric hospital, following the individual's involuntary admission to a psychiatric facility due to a serious mental health condition. The individual had been ordered by the authorities to be placed in a psychiatric clinic for treatment, as medical assessments indicated that they posed a risk of self-harm if discharged prematurely. The appellate commission upheld the initial placement decision, emphasizing the necessity of continued hospital care to stabilize the individual's health. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the case based on the established facts and medical evaluations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; State v. Individual: Compulsory Psychiatric Placement Upheld: The individual had been ordered by the authorities to be placed in a psychiatric clinic for treatment, as medical assessments indicated that they posed a risk of self-harm if discharged prematurely. The appellate commission upheld the initial placement decision, emphasizing the necessity of continued hospital care to stabilize the individual's health. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the case based on the established facts and medical evaluations.
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KI-generiertThe Federal Tribunal explicitly referenced this article when deciding to refer to the reasons given in the decision of the lower court (Rekurskommission).
The decision was issued according to the procedure outlined in this article.
This provision was cited in the preamble as the basis for the appeal being raised.
The Federal Tribunal found that the placement ordered based on this article, concerning the necessary protection due to the patient's condition, was compliant with federal law.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_87/2013
Urteil vom 4. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 14. Januar 2013 in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die Dauer der Massnahme auf längstens bis zum 15. Februar 2013 festgesetzt hat,
in Erwägung:
dass die Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende, ... eingewiesene Beschwerdeführer bedürfe auch weiterhin stationärer Behandlung, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente wieder absetzen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden würde, die Behandlung müsse solange fortgesetzt werden, bis die Symptomatik reduziert und eine allenfalls folgende Phase adäquat abgefangen sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission über den Schwächezustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann