Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_87/2008 KI-generiert

Federal Tribunal Rejects Appeal on Salary Seizure Calculation Review

Geschäftsnummer 5A_87/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a wage garnishment initiated by a debt collection office, which was not upheld by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy. The complainant challenged the authority's decision, arguing that the garnishment process should consider recent changes in their financial situation, specifically the removal of an additional disability pension. However, the supervisory authority found that the complainant failed to demonstrate sufficient grounds for the appeal and stated that any changes to personal circumstances should be addressed directly with the debt collection office, rather than through an appeal. Ultimately, the complaint was deemed inadequately substantiated, leading to a decision that did not allow for the appeal to be pursued further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Rejects Appeal on Salary Seizure Calculation Review: The complainant challenged the authority's decision, arguing that the garnishment process should consider recent changes in their financial situation, specifically the removal of an additional disability pension. However, the supervisory authority found that the complainant failed to demonstrate sufficient grounds for the appeal and stated that any changes to personal circumstances should be addressed directly with the debt collection office, rather than through an appeal. Ultimately, the complaint was deemed inadequately substantiated, leading to a decision that did not allow for the appeal to be pursued further.

Schlagwörter

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Demonstrationsrecht Vollstreckungsentscheid Lohnberechnung Vollstreckungsorgan Recht auf Existenzsicherung Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_87/2008/bnm

Urteil vom 14. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2008 der Solothurnischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt A.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe den Pfändungsvollzug verweigert, der Wegfall der IV-Zusatzrente sei vom Betreibungsamt berücksichtigt worden, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit Revisionsgesuch beim Betreibungsamt geltend zu machen, die Berechnung des Existenzminimums sei, soweit überprüfbar, korrekt vorgenommen worden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil der Aufsichtsbehörde vom 21. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass schliesslich nach Ablauf der 10-tägigen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ergänzt werden kann, weshalb seine nachträglich eingereichte "Erklärung" unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und (zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Eingaben abgewartet zu werden brauchen,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann