Debtor's Appeal against Arrest Order on Company Account Fails Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a court decision that dismissed an appeal regarding a provisional attachment order issued against a bank account, which was initiated by a creditor for outstanding maintenance payments. The appellant, who was identified as the sole board member of the company in question, contested the attachment of funds amounting to a significant sum and argued against the grounds of the attachment, claiming there were unsubstantiated compensatory claims. However, the lower court found that the requirements for proceeding with the attachment were fulfilled and noted that the appellant did not adequately substantiate his claims in his appeal to the higher court. As a result, the higher court decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds presented by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor's Appeal against Arrest Order on Company Account Fails Due to Insufficient Substantiation: The appellant, who was identified as the sole board member of the company in question, contested the attachment of funds amounting to a significant sum and argued against the grounds of the attachment, claiming there were unsubstantiated compensatory claims. However, the lower court found that the requirements for proceeding with the attachment were fulfilled and noted that the appellant did not adequately substantiate his claims in his appeal to the higher court. As a result, the higher court decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds presented by the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation as required by this procedural rule.
Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed (by non-admission).
This provision defines the basis on which the appeal to the Federal Tribunal was filed and subsequently addressed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_869/2014
Urteil vom 6. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. September 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die (gemäss BGG als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. September 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Arrestschuldner) gegen die Abweisung seiner Einsprache gegen einen - auf Begehren der Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) auf einem Bankkonto der A.________ AG erlassenen - Arrestbefehl über Fr. 145'396.05 für ausstehende Unterhaltsbeiträge abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, er habe den ihm persönlich zustehenden Betrag von 18 Millionen Franken auf das Konto der von ihm beherrschten A.________ AG überweisen lassen, an der er wirtschaftlich allein berechtigt sei, die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien damit ohne Weiteres glaubhaft gemacht, der Vorinstanz könne weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnungsforderung sei weder substantiiert noch ersichtlich, auch diesbezüglich und hinsichtlich der Kostenauflage an den vollständig unterliegenden Beschwerdeführer sei der erstinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. September 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Akteneinholung nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann