Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_868/2013 KI-generiert

Creditor Procedural Abuse in Debt Enforcement Cost Challenge

Geschäftsnummer 5A_868/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual regarding the enforcement proceedings conducted by a local debt collection office, specifically challenging the validity of imposed fees and the handling of his appeals to lower courts. The individual initially appealed against a seizure notice and later sought corrections to a cost statement related to a debt collection case. After partially succeeding at the lower court level, he appealed again to the upper cantonal court, which reduced the fees but upheld other decisions. Subsequently, he escalated the matter to the federal tribunal, disputing the costs imposed and questioning the need for the unification of his filed complaints. The overall focus of the appeals centered on procedural correctness and the appropriateness of the fees charged in the context of debt enforcement procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Procedural Abuse in Debt Enforcement Cost Challenge: The individual initially appealed against a seizure notice and later sought corrections to a cost statement related to a debt collection case. After partially succeeding at the lower court level, he appealed again to the upper cantonal court, which reduced the fees but upheld other decisions. Subsequently, he escalated the matter to the federal tribunal, disputing the costs imposed and questioning the need for the unification of his filed complaints. The overall focus of the appeals centered on procedural correctness and the appropriateness of the fees charged in the context of debt enforcement procedures.

Schlagwörter

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Gebührenrechnung usw Betreibungskosten Verfahrenskosten Vollstreckungsverfahren Aufsichtsgebühren Kostenrückforderung Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

This provision establishes the admissibility of the appeal in civil matters against decisions of cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

This provision establishes the admissibility of the appeal in civil matters, regardless of the object in dispute, for these types of decisions.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

This provision confirms the appellant's standing to appeal based on a legitimate interest in challenging the decision.

Art. 93 BGG

The appeal was not entered upon (nicht eingetreten), signaling the procedural outcome mentioned in the dispositive order 1, although the reasoning points to this article indirectly as the reason why the appeal was not processed past admissibility/merits stages.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_868/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Frauenfeld .

Gegenstand

Gebührenrechnung usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Oktober 2013 (BS.2013.25).

Sachverhalt:

A. Am 8. Juli 2013 gelangte X.________ gegen die in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Frauenfeld ausgestellte Pfändungsurkunde samt Verlustschein an das Bezirksgericht Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Seine Beschwerde wurde am 20. September 2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Insbesondere wurde das Betreibungsamt verpflichtet, X.________ auf dessen Kosten Einsicht in die Akten der in Frage stehenden Betreibung zu gewähren.

Am 13. Juli 2013 gelangte X.________ erneut an das Bezirksgericht. Er verlangte eine Korrektur der Kostenrechnung in der Betreibung Nr. zzz sowie die Rückerstattung der Nachnahmekosten. Die Beschwerde wurde am 20. September 2013 abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 720.80 einschliesslich Barauslagen von Fr. 20.80 X.________ auferlegt.

B. Mit Eingabe vom 30. September 2013 wandte sich X.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid in der Betreibung Nr. zzz an das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Seine Kritik richtete sich im Wesentlichen gegen die betreibungsamtliche Kostenrechnung und die Auferlegung von Gerichtsgebühren durch die untere Aufsichtsbehörde.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 hiess das Obergericht die Beschwerde von X.________ teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und setzte die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 320.80 herab.

C. X.________ ist am 18. November 2013 mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung der ihm vom Obergericht auferlegten Gerichtsgebühr, allenfalls die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem will er geprüft haben, ob das Obergericht die beiden Beschwerden hätte vereinigen sollen und ob die Erhebung einer Nachnahme für aufgelaufene Kosten zulässig sei.

Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Als Betreibender steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legte seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Auferlegung von Kosten für das kantonale Verfahren.

2.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hielt an der Kostenauferlegung durch die Erstinstanz fest, da sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren rechtsmissbräuchlich verhalten habe. In einem vorangegangenen Verfahren sei ihm bereits erläutert worden, wie er zu einer detaillierten Kostenrechnung des Betreibungsamtes gelange; dieser Entscheid sei seinerseits unangefochten geblieben. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer erneut an die untere Aufsichtsbehörde gelangt und habe sich gegen die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbare Kostenrechnung beklagt, statt sich direkt an das Betreibungsamt zu wenden. Damit versuche er - so die Vorinstanz - im Rahmen des kostenlosen Beschwerdeverfahrens zu einer nicht kostenpflichtigen Auskunft zu kommen. Da der Beschwerdeführer indes noch anderweitige Fragen aufgeworfen habe, welche keine Mutwilligkeit erkennen lassen, seien die Verfahrenskosten angemessen herabzusetzen.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich im erstinstanzlichen Verfahren missbräuchlich verhalten zu haben. Insbesondere sehe er nicht ein, weshalb er eigens eine detaillierte Kostenrechnung beim Betreibungsamt verlangen solle. Damit stellt er erneut die ihm von der unteren Aufsichtsbehörde bereits in einem vorangegangenen Verfahren beantwortete Rechtsfrage, welche in Art. 3 GebV SchKG klar beantwortet wird. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung ist darin nicht zu erblicken (E. 1.2).

3. Im Weiteren besteht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf, dass die untere Aufsichtsbehörde die beiden bei ihr anhängig gemachten Verfahren hätte vereinigen müssen.

3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die verfahrensrechtlichen Grundlagen einlässlich dargelegt. Insbesondere hat sie ihn auf die bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 20a SchKG und das ergänzende kantonale Recht hingewiesen. Konkret geht es um die subsidiär anwendbare Bestimmung von Art. 125 lit. c ZPO , wonach das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen kann. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich vorliegend um zwei Beschwerden mit einem unterschiedlichen Streitobjekt, womit eine Vereinigung der Verfahren nicht angebracht sei.

3.2. Was der Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen ins Feld führt, genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde erneut nicht. Sein blosser Hinweis auf die Prozessökonomie lässt noch keine Willkür erkennen. Zudem trifft nicht zu, dass ihm durch die getrennte Beurteilung seiner beiden Beschwerden durch die untere Aufsichtsbehörde Kosten hätten erwachsen können. Das kantonale Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (E. 2.1), womit der Erlass eines statt zweier Entscheide keine Kostenersparnis bringt. Die obere Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer denn auch einzig wegen Rechtsmissbrauchs in einem konkreten Verfahren Kosten auferlegt. Ein Zusammenhang zwischen der Vereinigung von zwei Verfahren und den damit verbundenen Kostenfolgen besteht somit nicht.

4. Schliesslich erneuert der Beschwerdeführer seine Kritik an der Kostenerhebung per Nachnahme für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt.

4.1. Die Vorinstanz erachtete es als vertretbar, wenn das Betreibungsamt beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Zahlungsverhaltens die aufgelaufenen Kosten per Nachnahme erhoben habe. Die in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG erwähnt einzig, dass die Mehrkosten einer Nachnahme trägt, wer sie verursacht. Damit ist über die Form der Zustellung einer Mitteilung oder einer Betreibungsurkunde, die sich nach den Regeln von Art. 34 und Art. 35 bzw. Art. 64 ff. SchKG richtet, noch nichts gesagt. Dass ihm die Rückweisung seines Betreibungsbegehrens nicht korrekt zugestellt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer indes nicht. Er macht auch nicht geltend, dass er nicht gewusst habe, worauf sich die Nachnahme bezogen habe (vgl. BGE 59 III 66 S. 68).

4.2. Mit dem allgemeinen Hinweis, die Erhebung von Nachnahmen sei nicht mehr zeitgemäss und er komme seinen Verpflichtungen gegenüber dem Betreibungsamt regelmässig nach, genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht (E. 1.2). Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die diesbezüglichen Gewohnheiten des Betreibungsamtes abzuklären, zumal ihm keine Aufsichtsfunktion mehr zukommt (vgl. Art. 15 SchKG ).

5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante