Appeal Declared Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a debt collection office, following a summons for debt enforcement. The individual sought legal aid but failed to pay the required cost advance of 500 Swiss Francs within a set deadline, despite being notified of the consequences of non-compliance. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of payment, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Declared Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: The individual sought legal aid but failed to pay the required cost advance of 500 Swiss Francs within a set deadline, despite being notified of the consequences of non-compliance. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the lack of payment, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the procedure for dismissing the appeal due to failure to pay the required advance on costs.
Cited as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal because the advance on costs was not paid after a final extension.
Imposes court costs on the appellant as a consequence of the non-entry into the merits.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_868/2008/bnm
Urteil vom 5. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung zum Pfändungsvollzug.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Zug,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. Februar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 5. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 12. Februar 2009 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann