Property Auction Dispossession Appeal Dismissed for Procedural Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by two individuals against a decision made by the supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters regarding the auction of their properties scheduled for November 21, 2016. The court had previously ruled on related issues concerning the service of a payment order, and the plaintiffs sought to challenge the authority's non-acceptance of their complaint about the auction notice. However, the appellate court determined that the matter had already been adjudicated and declared the new complaint as an abuse of process aimed at delaying enforcement actions. Consequently, the appeal was found inadmissible due to insufficient legal justification and non-compliance with procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Property Auction Dispossession Appeal Dismissed for Procedural Abuse: The court had previously ruled on related issues concerning the service of a payment order, and the plaintiffs sought to challenge the authority's non-acceptance of their complaint about the auction notice. However, the appellate court determined that the matter had already been adjudicated and declared the new complaint as an abuse of process aimed at delaying enforcement actions. Consequently, the appeal was found inadmissible due to insufficient legal justification and non-compliance with procedural requirements.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was inadmissible and lacked proper reasoning, based on this provision.
The losing parties (appellants) were ordered to pay court costs under this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_867/2016
Urteil vom 15. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt U.________.
Gegenstand
Grundstücksteigerung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die (durch das Betreibungs- und Konkursamt U.________ erfolgte) Mitteilung der Versteigerung ihrer Grundstücke am 21. November 2016 (samt Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Räumung dieser Grundstücke) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxx an die Beschwerdeführerin 2 sei von der Aufsichtsbehörde bereits mit Entscheid vom 18. April 2016 bejaht worden, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht abgewiesen (Urteil 5A_305/2016 vom 19. Juli 2016), auf die erneut erhobene Beschwerde, die wiederum diese bereits rechtskräftig beurteilte Frage zum Gegenstand habe, sei nicht einzutreten, die Beschwerde erweise sich als trölerisch, den mutwillig prozessierenden Beschwerdeführern sei eine Busse von Fr. 300.-- und seien Gebühren von Fr. 150.-- aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 31. Oktober 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 31. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500..-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann