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5A_867/2014 KI-generiert

Debt Enforcement Contestation Against Co-Heir Liability in Unpartitioned Estate

Geschäftsnummer 5A_867/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over inheritance rights between siblings who are co-heirs of their deceased parents' estate. The complaint filed by one sibling sought a negative declaration regarding a claim of approximately 475,543.70 CHF, which was deemed non-existent by the previous court. The lower court ruled that there was still an inheritance community between the siblings since no valid division of the estate had occurred, meaning the sibling could not enforce a claim against the other. The ongoing proceedings led to the higher court rejecting further appeals based on procedural inadequacies and lack of substantive legal merit.

Legislator-Regeste

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Art. 85 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Contestation Against Co-Heir Liability in Unpartitioned Estate: The complaint filed by one sibling sought a negative declaration regarding a claim of approximately 475,543.70 CHF, which was deemed non-existent by the previous court. The lower court ruled that there was still an inheritance community between the siblings since no valid division of the estate had occurred, meaning the sibling could not enforce a claim against the other. The ongoing proceedings led to the higher court rejecting further appeals based on procedural inadequacies and lack of substantive legal merit.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Haftung für Erbschaftsschulden Erbteilung Vollstreckung Handelsstreitigkeit Gemeinderschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to inadmissibility based on deficiencies in the required grounds/reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_867/2014

Urteil vom 6. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG (Erbschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. August 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 19. August 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung der Beschwerdeführerin, soweit zulässig, als unbegründet erklärt, (in Übereinstimmung mit der ersten Instanz) festgestellt hat ( Art. 85a SchKG ), dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachte Betreibungsforderung über Fr. 475'543.70 (aus Erbrecht) nicht bestehe, und die Betreibung aufgehoben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, über die vorsorglichen Massnahmen sei in einem separatem Verfahren entschieden worden, auf die diesbezüglichen Vorbringen könne in der Berufung gegen den Entscheid in der Hauptsache ebenso wenig eingetreten werden wie auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf "Einbezug der Staatsanwaltschaft", gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bestehe zwischen den Parteien (Geschwister und Miterben ihrer verstorbenen Eltern) nach wie vor eine Erbengemeinschaft, nachdem weder eine Realteilung noch ein gültiger Erbteilungsvertrag zustande gekommen sei und auch kein Teilungsurteil vorliege, die Beschwerdeführerin könne daher nicht durch Betreibung gegen ihren Bruder ihren Erbanteil herausverlangen, die auf die elterlichen Hinterlassenschaften gestützte Forderung bestehe nicht, eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Bruder aus der unverteilten Erbschaft könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Steuerbehörde der Beschwerdeführerin einen von ihr zu versteuernden Nachlassanteil anrechne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 19. August 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf zahlreiche Eingaben sowie Akten des kantonalen Verfahrens zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. August 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann