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5A_867/2011 KI-generiert

Appeal against Refusal to Entertain Attachment Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_867/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against the decision of a higher court concerning a seizure document. The higher court dismissed the complaint because the individual failed to adequately justify their request and did not engage with the court's reasoning in their arguments, thereby not fulfilling their obligation to reason according to legal standards. The individual sought further review at the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadmissible due to insufficient justification and lack of specific arguments addressing the alleged legal or constitutional violations of the previous decision. As a result, the individual was ordered to bear the court costs associated with this process.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal to Entertain Attachment Appeal Due to Insufficient Substantiation: The higher court dismissed the complaint because the individual failed to adequately justify their request and did not engage with the court's reasoning in their arguments, thereby not fulfilling their obligation to reason according to legal standards. The individual sought further review at the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadmissible due to insufficient justification and lack of specific arguments addressing the alleged legal or constitutional violations of the previous decision. As a result, the individual was ordered to bear the court costs associated with this process.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Begründung in der Sache Arrestverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the primary basis for the Federal Tribunal's decision not to enter upon the merits of the appeal due to formal shortcomings (inadmissibility/insufficient substantiation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_867/2011

Urteil vom 14. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag nicht, er verweise im Wesentlichen einzig auf die vor Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift und die darin vorgebrachten Argumente, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid und seinen Erwägungen auseinanderzusetzen, damit komme er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes und den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann