Appeal Against Bankruptcy Initiation Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a bankruptcy dispute where the appellant challenged a decision made by a district court regarding the opening of bankruptcy proceedings against him. The district court had previously rejected the appellant's complaint, determining that he failed to provide sufficient evidence of his financial solvency and that a confirmation from the opposing party regarding debt repayment was not valid due to lack of authorized signatures. The appellant then submitted new evidence to the Federal Tribunal, which was deemed inadmissible. The Federal Tribunal found that the appellant did not adequately address the court's key reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations in his appeal, leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Bankruptcy Initiation Dismissed for Procedural Defects: The district court had previously rejected the appellant's complaint, determining that he failed to provide sufficient evidence of his financial solvency and that a confirmation from the opposing party regarding debt repayment was not valid due to lack of authorized signatures. The appellant then submitted new evidence to the Federal Tribunal, which was deemed inadmissible. The Federal Tribunal found that the appellant did not adequately address the court's key reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations in his appeal, leading to the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon due to insufficient grounding, as explicitly stated in order no. 1.
The losing appellant was ordered to pay the court costs in order no. 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_867/2010
Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurs.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn mit Entscheid des Konkursrichters des Bezirks Westlich Raron vom 6. Oktober 2010 ausgesprochene Konkurseröffnung abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, zwar habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin eingereicht, wonach diese auf die Durchführung des Konkurses wegen zwischenzeitlicher Schuldentilgung verzichte, indessen sei die Bestätigung nicht durch die gemäss Handelsregisterauszug zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet, sodann habe der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht keine genügenden Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit (als kumulativer Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ) hinterlegt, weshalb der Konkurs nicht aufgehoben werden könne und die Beschwerde abzuweisen sei,
dass die vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer den vor Kantonsgericht nicht erbrachten Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit vor Bundesgericht nachzuholen versucht, zum Vornherein unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von der Kommentierung seiner unzulässigerweise eingereichten neuen Beweismittel) nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes Westlich Raron, dem Grundbuchamt Leuk und dem Handelsregisteramt Oberwallis mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann