Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_866/2023 KI-generiert

Child Custody Transfer Appeal and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 5A_866/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between the unmarried parents of a child born in 2015. Initially, the child was under the mother's custody until the Child and Adult Protection Authority (KESB) in the Solothurn region transferred custody to the father on March 30, 2023, citing the mother's significant deficiencies in parenting capabilities. The mother contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed her appeal on October 10, 2023. Subsequently, the mother filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 15, 2023, requesting a stay of execution and free legal aid. However, her request for a stay was denied given the potential adverse impact on the child's well-being if custody was retained by the mother. On November 27, 2023, the mother withdrew her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 32 Abs. 1 lit. a BGerR, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Child Custody Transfer Appeal and Legal Aid Denial: Initially, the child was under the mother's custody until the Child and Adult Protection Authority (KESB) in the Solothurn region transferred custody to the father on March 30, 2023, citing the mother's significant deficiencies in parenting capabilities. The mother contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed her appeal on October 10, 2023. Subsequently, the mother filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on November 15, 2023, requesting a stay of execution and free legal aid. However, her request for a stay was denied given the potential adverse impact on the child's well-being if custody was retained by the mother. On November 27, 2023, the mother withdrew her appeal.

Schlagwörter

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Obhut Obhutsübertragung Kindesunterhalt elterliche Gewalt unentgeltliche Rechtspflege Kindeswohlgefährdung Erziehungsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal lacked substantive prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_866/2023

Urteil vom 4. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Obhut,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2023 (VWBES.2023.156).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der 2015 geborenen C.________, die unter der Obhut der Mutter stand. Aufgrund der umfassenden Erziehungsfähigkeitsdefizite der Mutter stellte die KESB Region Solothurn das Kind am 30. März 2023 unter die Obhut des Vaters. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Oktober 2023 ab. Dagegen hat die Mutter am 15. November 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht; ferner verlangte sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil ein weiterer Verbleib unter der mütterlichen Obhut für die Zukunft des Kindes in gravierender Weise nachteilig (gewesen) wäre. Mit Schreiben vom 27. November 2023 hat die Mutter den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Bei der Obhutszuteilung handelt es sich jedoch um eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) bzw. soweit im Sinn einer Kindesschutzmassnahme durch die KESB beurteilt um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, die ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). So oder anders ist mithin die II. zivilrechtliche Abteilung entscheidzuständig ( Art. 32 Abs. 1 lit. a BGerR ).

2. Für die Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzuges ist an sich der Abteilungspräsident zuständig ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Vorliegend ist indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches nicht gegenstandslos wird. Deshalb bleibt die Abteilung entscheidzuständig.

3. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beschwerdeführerin mannigfaltige Erziehungsfähigkeitsdefizite festgestellt (Überforderung mit den Kindesbelangen; fehlendes adäquates Handeln und fehlende Einsicht in Bezug auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes; drohende körperliche und psychosoziale Vernachlässigung) und befunden, dass im väterlichen Haushalt geordnetere und der Förderung des Kindes besser entsprechende Strukturen vorhanden sind. In Bezug auf diese Feststellungen enthält die Beschwerde keine Willkürrügen. Vielmehr wird kritisiert, dass die Obhutsumteilung ohne Erziehungsfähigkeitsgutachten erfolgt sei und das Verwaltungsgericht das erforderliche Expertenwissen durch eigenes Wissen ersetze. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen, wonach angesichts der zahlreichen Abklärungen und Berichte der Sachverhalt hinreichend erstellt und im Übrigen die Obhutsumteilung von relativer Dringlichkeit sei, lässt sich darin aber nicht erblicken. Im Übrigen ist der Verzicht auf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten letztlich in antizipierter Beweiswürdigung erfolgt (dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2), welche wiederum nur mit substanziierten und den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Willkürrügen angefochten werden könnte ( BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 146 III 73 E. 5.2.2). Inwiefern der Verzicht auf ein eigentliches Gutachten angesichts der zahlreichen aktenkundigen Berichte diverser Fachbehörden und Begleitpersonen sowie der relativen Dringlichkeit der Umplatzierung vor dem Hintergrund der für das Kind bei einem längeren weiteren Verbleib nachteiligen Umstände unhaltbar gewesen sein soll, ist nicht substanziiert dargelegt.

Aufgrund des Gesagten wäre nicht nur die Beschwerde abzuweisen gewesen, sondern hätte ihr bereits von Anfang an kein Erfolg beschieden sein können, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse.

4. Indes ist angesichts der konkreten Umstände gänzlich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Zufolge Rückzuges der Beschwerde wird das Verfahren 5A_866/2023 als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli