Appeal Dismissed for Failure to Challenge Procedural Timeliness of Request for Reasoned Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning a divorce settlement agreement and the request for a written justification of a court decision. The complainant challenged a ruling from a regional court that denied the issuance of a written judgment regarding the settlement after the complainant's request was deemed submitted late, following a court holiday. The complainant's appeal to the higher court criticized the validity of the divorce settlement rather than the court's findings on its timeliness. Ultimately, the appeal was found to lack proper justification regarding the alleged legal or constitutional violations in the earlier ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Challenge Procedural Timeliness of Request for Reasoned Judgment: The complainant challenged a ruling from a regional court that denied the issuance of a written judgment regarding the settlement after the complainant's request was deemed submitted late, following a court holiday. The complainant's appeal to the higher court criticized the validity of the divorce settlement rather than the court's findings on its timeliness. Ultimately, the appeal was found to lack proper justification regarding the alleged legal or constitutional violations in the earlier ruling.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not contain the required reasoning for the appeal, as stipulated by this procedural article.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_866/2014
Urteil vom 5. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergleich (Nebenfolgen der Scheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Ausfertigung eines schriftlich begründeten Urteils (betreffend Vergleich über die Scheidungsfolgen) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz die als Begehren um Ausfertigung eines schriftlich begründeten Urteils entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers als verspätet qualifiziert, nachdem die 10-tägige Frist gemäss Art. 239 ZPO zufolge der Gerichtsferien am 25. August 2014 (Montag) abgelaufen und die Eingabe erst am Folgetag bei der Post aufgegeben worden sei, der Beschwerdeführer fechte in seiner Beschwerde an das Obergericht die angenommene Verspätung denn auch gar nicht an, sondern begnüge sich mit einer Kritik an der Richtigkeit des von ihm unterzeichneten Vergleichs,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die inhaltliche Richtigkeit des vor der ersten Instanz abgeschlossenen Vergleichs über die Scheidungsfolgen zu kritisieren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann