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5A_866/2009 KI-generiert

Appeal Withdrawn After Parallel Proceedings Concluded

Geschäftsnummer 5A_866/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Das Verfahren Nr. 5A_866/2009 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Rechtsanwältin Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG; Appeal Withdrawn After Parallel Proceedings Concluded: Das Verfahren Nr. 5A_866/2009 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Rechtsanwältin Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ablehnung, Rechtsverzögerung etc. (Ehescheidung) Scheidungsverfahren hängiges Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the instruction judge's competence to dismiss the case as moot following withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_866/2009

Urteil vom 8. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Hinwil, Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ablehnung, Rechtsverzögerung etc. (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 11. November 2009.

In Erwägung,

dass X.________ am 21. Dezember 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2009 eingereicht hat,

dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2010 zufolge gleichzeitiger Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich sistiert worden ist,

dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit inzwischen rechtskräftigem Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2011 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war,

dass X.________ die Beschwerde in Zivilsachen mit Schreiben vom 22. Juli 2011 zurückgezogen hat,

dass zufolge Rückzuges das Verfahren Nr. 5A_866/2009 als gegenstandslos abzuschreiben ist, wobei hierfür der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass keine Kosten zu erheben sind,

erkennt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren Nr. 5A_866/2009 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Rechtsanwältin Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Möckli