Bankruptcy Threat Validity After Commercial Register Deletion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBankruptcy Threat Validity After Commercial Register Deletion The situation involves a debtor appealing the issuance of a bankruptcy threat, arguing that the threat was invalid because the debtor's sole proprietorship had been removed from the commercial register more than six months prior to the proceedings. The enforcement office issued a payment order on March 31, 2025, and upon receiving the continuation request on June 24, 2025, issued the bankruptcy threat on July 1, 2025, which the cantonal supervisory authority upheld. The Federal Supreme Court dismissed the appeal by summary procedure, reasoning that according to Art. 40 SchKG, persons previously entered in the commercial register remain subject to bankruptcy proceedings for six months after the deletion is published in the Official Gazette of Commerce (**SHAB**). Since the debtor’s deletion was published in the SHAB on January 7, 2025, and the creditor filed the request for continuation of proceedings on June 24, 2025, the six-month period had not expired, making the continuation of proceedings on the path of bankruptcy legally valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Bankruptcy Threat Validity After Commercial Register Deletion: The enforcement office issued a payment order on March 31, 2025, and upon receiving the continuation request on June 24, 2025, issued the bankruptcy threat on July 1, 2025, which the cantonal supervisory authority upheld. The Federal Supreme Court dismissed the appeal by summary procedure, reasoning that according to Art. 40 SchKG, persons previously entered in the commercial register remain subject to bankruptcy proceedings for six months after the deletion is published in the Official Gazette of Commerce (**SHAB**). Since the debtor’s deletion was published in the SHAB on January 7, 2025, and the creditor filed the request for continuation of proceedings on June 24, 2025, the six-month period had not expired, making the continuation of proceedings on the path of bankruptcy legally valid.
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KI-generiertThe appeal could not be proceeded upon because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision under the simplified procedure.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_863/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. September 2025 (420 25 175).
Sachverhalt:
Am 31. März 2025 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 2. April 2025 zu. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens erliess das Betreibungsamt am 1. Juli 2025 die Konkursandrohung und stellte diese am 4. Juli 2025 dem Beschwerdeführer zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. September 2025 ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde wegen Parteilichkeit und Gesetzeswidrigkeit sowie um Ungültigerklärung der Konkursandrohung, da er seit mehr als sechs Monaten im Handelsregister gelöscht sei. Ferner verlangt er, die wichtigen zusätzlichen Beweismittel seien zu akzeptieren und er sei mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.
Erwägungen:
1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Die Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Einzelfirma am 23. Dezember 2024 zur Löschung gemeldet habe und dieser Antrag gemäss Tagesregister am 2. Januar 2025 als Löschungsbescheinigung eingetragen worden und schliesslich gemäss Handelsregistereintrag die SHAB-Publikation der Löschung der Einzelfirma am 7. Januar 2025 erfolgt sei.
In rechtlicher Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG Personen, welche im Handelsregister eingetragen gewesen seien (vorliegend Eintragung im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung im SHAB bekanntgemacht worden sei, der Konkursbetreibung unterliegen würden; stelle ein Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren, so werde gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt. Vorliegend sei die SHAB-Publikation am 7. Januar 2025 erfolgt und das Fortsetzungsbegehren am 24. Juni 2025 gestellt worden, weshalb die Betreibung auf Konkurs fortzusetzen gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerichtet auseinander, wenn er (erneut) die Behauptung aufstellt, massgeblich sei sein Löschungsbegehren vom 23. Dezember 2024, weil ihm das am Schalter des Handelsregisteramtes so mitgeteilt worden sei. Art. 40 SchKG erklärt die Publikation der Löschung im SHAB als massgeblichen Zeitpunkt zur Auslösung der sechsmonatigen Frist. Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, ist nicht dargetan.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli