Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_863/2016 KI-generiert

Placement in Private Clinic Upheld Due to Lack of Insight and Self-Endangerment

Geschäftsnummer 5A_863/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision by the Guardianship Authority concerning his involuntary hospitalization in a private clinic, which was ordered due to his lack of insight into his mental health condition and the potential danger of self-harm if discharged. The individual's appeal to the Federal Tribunal followed the dismissal of his complaint against this hospitalization by the Court of Appeal of Bern. The Tribunal found that the individual failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the lower court's decision could be considered legally or constitutionally flawed, resulting in the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Placement in Private Clinic Upheld Due to Lack of Insight and Self-Endangerment: The individual's appeal to the Federal Tribunal followed the dismissal of his complaint against this hospitalization by the Court of Appeal of Bern. The Tribunal found that the individual failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate how the lower court's decision could be considered legally or constitutionally flawed, resulting in the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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begründeter Entscheid chronische Krankheit medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Universitätsklinik private Krankenversicherung Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of insufficient reasoning, as explicitly stated in Order 1.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This article was cited to apply the simplified procedure for non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_863/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 1. November 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Privatklinik V.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der an... leidende, bereits zum 11. Mal in der Privatklinik V.________ hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente absetzen und sich selbst gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann