Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_863/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Institutional Placement and Forced Medication under Art. 397a ZGB

Geschäftsnummer 5A_863/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision regarding their involuntary commitment to a psychiatric facility due to acute self-harm and danger to others, following repeated hospitalizations. The appeal was made against a prior ruling by a cantonal court that upheld the commitment and forced treatment measures, citing a lack of insight into the individual’s mental illness and ongoing risks. The higher court's decision was based on medical reports and testimonies that confirmed the need for continued involuntary treatment to ensure safety and stabilize the individual's condition. The higher court found that the established facts justified the measures taken under relevant legal provisions for mental health care.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Compulsory Institutional Placement and Forced Medication under Art. 397a ZGB: The appeal was made against a prior ruling by a cantonal court that upheld the commitment and forced treatment measures, citing a lack of insight into the individual’s mental illness and ongoing risks. The higher court's decision was based on medical reports and testimonies that confirmed the need for continued involuntary treatment to ensure safety and stabilize the individual's condition. The higher court found that the established facts justified the measures taken under relevant legal provisions for mental health care.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation Anstaltsaufenthalt psychische Erkrankung Rüge der Sachverhaltsfeststellung psychiatrische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the relevant considerations in Sections 3 of the judgment of the previous instance under this provision.

Art. 109 BGG

The Federal Tribunal ruled in this procedure established under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_863/2011

Urteil vom 15. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste,

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:

in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 22. November 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste (samt Isolation und Zwangsmedikation) abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 2. Januar 2012 ablaufe,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der an ... leidende, bereits zum dreissigsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei zu Recht wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung isoliert und zwangsmediziert worden, der Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., er habe keine Krankheitseinsicht und müsse wegen der auch im Zeitpunkt der Rekursverhandlung noch bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung stationär behandelt werden,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Dienste bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann