Appellant's Challenge to Refusal of Review Due to Lack of Procedural Capacity and Deficient Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a debt collection office concerning a seizure announcement. The individual was temporarily deprived of legal capacity and placed under guardianship, leading the overseeing court to conclude that he lacked the necessary capacity to pursue legal action. As a result, the court did not consider the individual's complaint valid, citing insufficient justification and procedural misconduct, which ultimately led to the dismissal of the appeal without hearing it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appellant's Challenge to Refusal of Review Due to Lack of Procedural Capacity and Deficient Appeal: The individual was temporarily deprived of legal capacity and placed under guardianship, leading the overseeing court to conclude that he lacked the necessary capacity to pursue legal action. As a result, the court did not consider the individual's complaint valid, citing insufficient justification and procedural misconduct, which ultimately led to the dismissal of the appeal without hearing it further.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure (vereinfachtes Verfahren) when the appeal is not heard.
Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked sufficient substantiation and was deemed abusive.
Basis for the decision not to levy any court costs (keine Gerichtskosten erhoben).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_863/2010
Urteil vom 10. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend eine nicht näher bezeichnete Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer, dem die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und der ausserdem entmündigt worden sei, gehe die Prozessfähigkeit ab, weshalb auf die Eingabe, die auch den minimalen Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht genüge, nicht eingetreten werde, im Übrigen seien die Verfügungen des Betreibungsamtes zu Recht dem vorläufigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden, weshalb keine Nichtigkeit in Frage stehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergericht vom 2. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden und dem Beschwerdeführer (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann