Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_862/2019 KI-generiert

Rejection of Appeal Against Debt Enforcement Office Dismissal for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 5A_862/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant initiated a legal process against the Zurich Debt Collection Office by filing a submission initially labeled as a criminal complaint with the Zurich District Court. The district court reclassified the submission as a complaint against the debt collection office but did not entertain it, citing insufficient justification and lack of jurisdiction regarding objections to mandatory health insurance. Subsequently, the complainant appealed to the Zurich Cantonal Court, which also refused to proceed with the complaint due to inadequate reasoning. The complainant then raised the issue to the Swiss Federal Tribunal. This appeal presented arguments primarily regarding the perceived adequacy of justification previously submitted, yet failed to address the core reasoning required at the appellate stage, mainly reiterating facts from the complainant's perspective without referencing pertinent legal points or document indices.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Rejection of Appeal Against Debt Enforcement Office Dismissal for Insufficient Legal Argumentation: The district court reclassified the submission as a complaint against the debt collection office but did not entertain it, citing insufficient justification and lack of jurisdiction regarding objections to mandatory health insurance. Subsequently, the complainant appealed to the Zurich Cantonal Court, which also refused to proceed with the complaint due to inadequate reasoning. The complainant then raised the issue to the Swiss Federal Tribunal. This appeal presented arguments primarily regarding the perceived adequacy of justification previously submitted, yet failed to address the core reasoning required at the appellate stage, mainly reiterating facts from the complainant's perspective without referencing pertinent legal points or document indices.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege Konkursbegehren verfassungsrechtliche Rüge Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal being dismissed, the appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_862/2019

Urteil vom 4. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsam t Zürich 1.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190173-O/U).

Erwägungen:

1. Mit einer als "Strafanzeige gegen: B.________ / C.________, Betreibungsamt 1, Zürich" bezeichneten Eingabe vom 15. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1 entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 18. September 2019 nicht ein, da die Beschwerde ungenügend begründet sei sowie - hinsichtlich Einwänden gegen die obligatorische Krankenversicherung bei der D.________ - mangels sachlicher Zuständigkeit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer müsste demnach vor Bundesgericht darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zwar scheint er - soweit überhaupt nachvollziehbar - geltend machen zu wollen, er habe seinen Standpunkt genügend begründet. Dabei scheint er sich aber zumindest teilweise gar nicht auf seine Beschwerde an das Obergericht zu beziehen, auf die es vorliegend einzig ankommt. Dass seine Beschwerde an das Obergericht genügend begründet gewesen wäre, müsste er mit präzisen Hinweisen auf die Akten aufzeigen, was er jedoch nicht tut. Weshalb das Obergericht weitere Informationen hätte einholen müssen, legt er nicht dar. Im Wesentlichen schildert er bloss in unzulässiger Weise den Sachverhalt aus eigener Sicht und wendet sich gegen den Abschluss des Krankenversicherungsvertrags. Soweit er das Nichteintreten des Obergerichts für nicht nachvollziehbar hält, weil klare Widerhandlungen gegen einen korrekt handelnden Bürger vorlägen, stützt er sich ebenfalls bloss auf appellatorische Sachverhaltsbehauptungen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg