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5A_862/2016 KI-generiert

Appeal against Guardianship Order Dismissed for Insufficient Substantive Argumentation

Geschäftsnummer 5A_862/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a ruling from the Cantonal Court regarding the establishment of a guardianship arrangement for an elderly individual who is over 90 years old, suffers from dementia, and has limited mobility. The court had previously concluded that there were no viable alternatives to institutional care for the individual, and determined that the guardian's administration of financial and personal matters could not be entrusted to the complainant due to a lack of necessary skills and capability. The complaint to the Swiss Federal Tribunal challenged the Cantonal Court's decision, but failed to provide sufficient legal arguments or evidence of rights violations, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Guardianship Order Dismissed for Insufficient Substantive Argumentation: The court had previously concluded that there were no viable alternatives to institutional care for the individual, and determined that the guardian's administration of financial and personal matters could not be entrusted to the complainant due to a lack of necessary skills and capability. The complaint to the Swiss Federal Tribunal challenged the Cantonal Court's decision, but failed to provide sufficient legal arguments or evidence of rights violations, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Anfechtung von Zwischenentscheiden Vormund Rechtsfähigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entered upon due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_862/2016

Urteil vom 14. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtungeiner Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) für seine Mutter sowie gegen die Ernennung einer Beiständin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, für die über 90-jährige, nicht mehr urteilsfähige (Demenz) und in ihrer Mobilität stark eingeschränkte (Sturzgefahr) Verbeiständete gebe es keine Alternative zur Heimeinweisung, die Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweise sich als verhältnismässig, hinsichtlich der finanziellen und administrativen Belange könnten diese mangels entsprechender Kenntnisse nicht dem Beschwerdeführer übertragen werden, ebenso wenig sei dieser in der Lage oder fähig, die Pflege für seine Mutter zu übernehmen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann