Appeal against Guardianship Order Dismissed for Insufficient Substantive Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a ruling from the Cantonal Court regarding the establishment of a guardianship arrangement for an elderly individual who is over 90 years old, suffers from dementia, and has limited mobility. The court had previously concluded that there were no viable alternatives to institutional care for the individual, and determined that the guardian's administration of financial and personal matters could not be entrusted to the complainant due to a lack of necessary skills and capability. The complaint to the Swiss Federal Tribunal challenged the Cantonal Court's decision, but failed to provide sufficient legal arguments or evidence of rights violations, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Guardianship Order Dismissed for Insufficient Substantive Argumentation: The court had previously concluded that there were no viable alternatives to institutional care for the individual, and determined that the guardian's administration of financial and personal matters could not be entrusted to the complainant due to a lack of necessary skills and capability. The complaint to the Swiss Federal Tribunal challenged the Cantonal Court's decision, but failed to provide sufficient legal arguments or evidence of rights violations, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be entered upon due to lack of sufficient reasoning.
Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_862/2016
Urteil vom 14. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtungeiner Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ) für seine Mutter sowie gegen die Ernennung einer Beiständin abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, für die über 90-jährige, nicht mehr urteilsfähige (Demenz) und in ihrer Mobilität stark eingeschränkte (Sturzgefahr) Verbeiständete gebe es keine Alternative zur Heimeinweisung, die Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erweise sich als verhältnismässig, hinsichtlich der finanziellen und administrativen Belange könnten diese mangels entsprechender Kenntnisse nicht dem Beschwerdeführer übertragen werden, ebenso wenig sei dieser in der Lage oder fähig, die Pflege für seine Mutter zu übernehmen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann