Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_862/2010 KI-generiert

Supervision Authority Upholds Attachment Ruling; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Vexatious Delay Tactic

Geschäftsnummer 5A_862/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint by an individual challenging the validity of a garnishment order issued by a debt collection office. The individual argued against a decision made by a supervisory authority that had dismissed their appeal regarding the garnishment. The complaints presented were related to the timing of the garnishment and associated costs. The court found that the individual did not adequately address the essential considerations made by the supervisory authority nor demonstrated how their rights were allegedly violated. Consequently, the court deemed the appeal to be unfounded and also ruled against a request for free legal aid, imposing court costs on the individual instead.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 110 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Supervision Authority Upholds Attachment Ruling; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Vexatious Delay Tactic: The individual argued against a decision made by a supervisory authority that had dismissed their appeal regarding the garnishment. The complaints presented were related to the timing of the garnishment and associated costs. The court found that the individual did not adequately address the essential considerations made by the supervisory authority nor demonstrated how their rights were allegedly violated. Consequently, the court deemed the appeal to be unfounded and also ruled against a request for free legal aid, imposing court costs on the individual instead.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Urteilsvollstreckung Betreibungsbegehren Reihenfolge der Pfändung unentgeltliche Rechtspflege Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and abusive procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_862/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsanschluss.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsanschluss abgewiesen hat und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG ) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Pfändungsvollzug sei auf den 7. Oktober 2010 datiert, die 30-tägige Anschlussfrist nach Art. 110 SchKG habe bis zum 8. November 2010 gedauert, der Pfändungsanschluss vom 28. Oktober 2010 sei daher nicht zu beanstanden, zumal das Rechtsöffnungsurteil bezüglich der Betreibungsforderung in Rechtskraft erwachsen sei, schliesslich seien die bislang angefallenen Kosten zum Forderungsbetrag addiert worden, weshalb sich auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann