Compulsory Psychiatric Commitment Upheld Due to Self-Harm Risk and Lack of Insight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who is subject to a precautionary involuntary confinement for psychiatric treatment, ordered by the psychiatric clinic due to a lack of insight into her illness and a risk of self-harm. After the clinic denied her appeal against this confinement, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the legality of the decision made by the Psychiatric Appeals Commission. The tribunal reviewed the case based solely on the facts established by the lower court, which indicated that the individual's condition made immediate release unsafe. The tribunal concluded that the involuntary confinement was legally justified under the relevant civil code provision for necessary personal care due to mental illness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Compulsory Psychiatric Commitment Upheld Due to Self-Harm Risk and Lack of Insight: After the clinic denied her appeal against this confinement, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal challenging the legality of the decision made by the Psychiatric Appeals Commission. The tribunal reviewed the case based solely on the facts established by the lower court, which indicated that the individual's condition made immediate release unsafe. The tribunal concluded that the involuntary confinement was legally justified under the relevant civil code provision for necessary personal care due to mental illness.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for referring to the reasoning of the lower court decision.
Cited for the final judgment procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_862/2009
Urteil vom 23. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik A.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (über sie am 26. November 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung in den Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 21. Januar 2010 in der Klinik zurückzubehalten,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, bereits zum 16. Mal in die psychiatrische Klinik A.________ hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst akut gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts der gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte fürsorgerische Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom 17. Dezember 2009 verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann