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5A_861/2025 KI-generiert

Debtor Challenges Debt Enforcement Order Cost and Service Validity

Geschäftsnummer 5A_861/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor Challenges Debt Enforcement Order Cost and Service Validity The case concerns a debtor challenging a debt enforcement order, specifically disputing the CHF 30.00 charge for "special postal delivery" and seeking the declaration of nullity for the order and non-delivery of service, which the cantonal supervisory authority dismissed. The Federal Supreme Court refused to entertain the appeal because the appellant failed to provide a sufficient legal justification demonstrating how the lower court's decision — which relied on prior case law confirming the validity of the costs and service — violated the law, instead offering only general and unsubstantiated criticism ("general polemics") of the prior judicial decisions and alleging judicial bias.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 13 Abs. 4 GebV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Debt Enforcement Order Cost and Service Validity: The Federal Supreme Court refused to entertain the appeal because the appellant failed to provide a sufficient legal justification demonstrating how the lower court's decision — which relied on prior case law confirming the validity of the costs and service — violated the law, instead offering only general and unsubstantiated criticism ("general polemics") of the prior judicial decisions and alleging judicial bias.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Betreibungskosten Zulassung der Zwangsvollstreckung Gültigkeit der Zustellung Nichtigerklärung Prozessrecht abstraktes Schuldbekenntnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently founded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_861/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 24. September 2025 (ABS 25 396).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 15. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, in welchem Zustellkosten von Fr. 30.-- für die «Spezialzustellung Post» erwähnt sind, an die Aufsichtsbehörde mit den Begehren, der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären, die Zustellung sei als nicht erfolgt zu erklären und die VeÜ-ZSSV sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 24. September 2025 wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 verlangt der Beschwerdeführer, der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtigkeit des Zahlungsbefehles verneint und für dessen gültige Zustellung auf seinen früheren Entscheid betreffend den Beschwerdeführer verwiesen (vgl. dazu bundesgerichtliches Urteil 5A_78/2024 vom 16. April 2024 E. 2) sowie in Bezug auf die Kosten für die Spezialzustellung durch die Post auf Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG und das bundesgerichtliche Urteil 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.

4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Kritik, die Nichtigkeit eines Entscheides müsse jederzeit und von allen Behörden beachtet werden, das bundesgerichtliche Urteil 5A_78/2014 (gemeint: 5A_78/2024) sei ein Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung und das bundesgerichtliche Urteil 5A_426/2014 sei abwegig. Damit lässt sich keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dartun.

5. Ferner macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abmahnung und des Hinweises auf die Folgen mutwilliger Prozessführung in E. 8 des angefochtenen Entscheides geltend, darin manifestiere sich eine Befangenheit der drei urteilenden Oberrichterinnen und Oberrichter, weshalb der Entscheid lauter Pfusch und deren Arbeit nichtig sei. Es werden indes keine Ausstandsbegehren gestellt, weshalb sich Weiterungen zur geäusserten Polemik erübrigen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli