Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_861/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Calculation of Minimum Subsistence Income and Rent Expenses in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_861/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in the Canton of Solothurn rejected her initial complaint regarding a reduction in her minimum subsistence level calculation and her rent. She disputed the classification of her living situation with a roommate as a stable cohabitation (qualified concubinage), which affected her calculated living expenses. The authority had decided that her rent should be adjusted because her current costs were deemed too high for a shared household, referencing local housing availability to justify a lower rental amount. The complainant argued against these findings and the possibility of adverse social impacts, stating difficulties in finding new housing due to her financial situation. However, the Federal Tribunal found her complaint lacked sufficient legal grounding and did not address key points of the previous decision, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Calculation of Minimum Subsistence Income and Rent Expenses in Debt Enforcement: She disputed the classification of her living situation with a roommate as a stable cohabitation (qualified concubinage), which affected her calculated living expenses. The authority had decided that her rent should be adjusted because her current costs were deemed too high for a shared household, referencing local housing availability to justify a lower rental amount. The complainant argued against these findings and the possibility of adverse social impacts, stating difficulties in finding new housing due to her financial situation. However, the Federal Tribunal found her complaint lacked sufficient legal grounding and did not address key points of the previous decision, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Herabsetzung des Existenzminimums und des Mietzinses Mindesteinkommen Schuldbetreibung Mietzinsherabsetzung Wohnkosten Grundbetrag Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it lacked sufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_861/2020

Urteil vom 11. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Herabsetzung des Existenzminimums und des Mietzinses,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2020 (SCBES.2020.73).

Erwägungen:

1. Am 2. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen die Existenzminimumsberechnung vom 20. August 2020 und die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom 21. August 2020. Mit Urteil vom 5. Oktober 2020 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführerin gebe an, seit 2014 mit B.________ in einer Wohngemeinschaft zu leben. Vermutungsweise sei deshalb von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliege. B.________ beziehe eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen. Es sei folglich nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- (statt den Alleinstehendenbetrag) und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 875.-- angerechnet habe. Zudem habe das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden hälftigen Wohnkosten zu Recht per 1. April 2021 auf Fr. 600.-- herabgesetzt. Die Wohnkosten von Fr. 1'750.-- (bzw. je Fr. 875.--) seien zu hoch. Der Schuldner müsse die Wohnkosten möglichst tief halten. Für einen Zweipersonenhaushalt genüge eine Dreizimmerwohnung und gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch seien in einem Umkreis von zehn Kilometern von U.________ genügend Dreizimmerwohnungen zu einem Mietzins bis Fr. 1'200.-- verfügbar.

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet wie vor der Vorinstanz, mit B.________ in einem Konkubinat zu leben. B.________ sei verheiratet und sie hätten sich aus Kostengründen zu einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossen. Die Kosten würden nicht aufgeteilt, sondern jeder bestreite seinen Lebensunterhalt selber. Mit alldem stellt die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht dar. Sie belegt ihre Darstellung nicht nicht und sie erhebt keine genügende Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Sie rügt auch keinen Rechtsfehler bei der Beweislastverteilung. Keine Rechtsverletzung lässt sich damit dartun, dass sie die aktuellen Mietkosten von Fr. 875.-- als realistisch empfindet und geltend macht, eine Kürzung sei illegal und führe zu einer sozialen Krise. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie erhalte aufgrund ihrer Schulden keine neue Wohnung, sondern nur Absagen. Sie übergeht dabei, dass sie nach den vorinstanzlichen Erwägungen die Möglichkeit hat, die Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn sie nachweisen könne, trotz genügender Bemühungen keine günstigere Wohnung gefunden zu haben.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg