Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_861/2019 KI-generiert

Taiwan Resident v. Swiss Health Insurance/Debt Collection Dismissal

Geschäftsnummer 5A_861/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint against the City of Zurich, alleging that he was wrongly subjected to mandatory health insurance and a debt enforcement procedure in Switzerland despite being a resident of Taiwan and listed as a temporary visitor. The individual sought to have his health insurance cancelled and a debt enforcement action annulled. The District Court of Zurich dismissed his complaint on the grounds that it did not meet procedural requirements and, regarding the health insurance, it lacked jurisdiction. The individual appealed to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed his complaint due to inadequate justification. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Zurich Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Taiwan Resident v. Swiss Health Insurance/Debt Collection Dismissal: The individual sought to have his health insurance cancelled and a debt enforcement action annulled. The District Court of Zurich dismissed his complaint on the grounds that it did not meet procedural requirements and, regarding the health insurance, it lacked jurisdiction. The individual appealed to the Zurich Cantonal Court, which also dismissed his complaint due to inadequate justification. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Zurich Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Inkasso Gesundheitsbezogene Angaben aufenthaltsrechtlicher Status Krankenversicherung sachliche Unzuständigkeit Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility/non-entry into proceedings of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that the appellant must bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_861/2019

Urteil vom 4. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Oktober 2019 (PS190166-O/U).

Erwägungen:

1. Mit einer als "Strafanzeige gegen Stadt Zürich, Abtl. Gesundheitsdienste, B.________" bezeichneten Eingabe vom 9. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich. Er warf der Stadt Zürich im Wesentlichen vor, ihn zu Unrecht der obligatorischen Krankenversicherung bei der C.________ angeschlossen zu haben, obwohl sein Wohnsitz in Taiwan sei und er nur als Wochenaufenthalter gemeldet sei. Er verlangte sinngemäss, die Krankenversicherung sei durch das Kreisbüro 1 zu stornieren und eine - nicht näher bezeichnete - Betreibung sei zu stornieren bzw. aufzuheben. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Beschwerde gegen eine Betreibung entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 11. September 2019 nicht ein, da die Beschwerde dem Antrags- und Begründungerfordernis nicht genüge sowie - hinsichtlich der obligatorischen Krankenversicherung - mangels sachlicher Zuständigkeit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer müsste demnach vor Bundesgericht darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Zwar scheint er - soweit überhaupt nachvollziehbar - geltend machen zu wollen, er habe seinen Standpunkt genügend begründet. Dabei scheint er sich aber zumindest teilweise gar nicht auf seine Beschwerde an das Obergericht zu beziehen, auf die es vorliegend einzig ankommt, sondern auf angebliche Eingaben an das Kreisbüro. Dass seine Beschwerde an das Obergericht genügend begründet gewesen wäre, müsste er mit präzisen Hinweisen auf die Akten aufzeigen, was er jedoch nicht tut. Weshalb das Obergericht weitere Informationen hätte einholen müssen, legt er nicht dar. Im Wesentlichen schildert er bloss in unzulässiger Weise den Sachverhalt aus eigener Sicht, indem er vorbringt, das Kreisbüro habe falsche Daten über seinen Aufenthaltsstatus weitergegeben. Soweit er das Nichteintreten des Obergerichts für nicht nachvollziehbar hält, weil klare Widerhandlungen gegen einen korrekt handelnden Bürger vorlägen, stützt er sich ebenfalls bloss auf appellatorische Sachverhaltsbehauptungen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg