Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_861/2016 KI-generiert

Appeal Against Stay of Debt Enforcement Proceedings Pending Capacity Determination

Geschäftsnummer 5A_861/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a payment order issued by a regional debt enforcement office, challenging a decision made by a district court. The district court dismissed the appeal, leading the individual to subsequently file a complaint with the higher court, which resulted in the suspension of proceedings until the individual's legal capacity was clarified. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and expedite the process, while also requesting legal aid due to financial constraints. The tribunal examined the eligibility of the appeal and the implications of the suspension of the proceedings, ultimately determining that the appeal could not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 126 Abs. 2 ZPO; Appeal Against Stay of Debt Enforcement Proceedings Pending Capacity Determination: The district court dismissed the appeal, leading the individual to subsequently file a complaint with the higher court, which resulted in the suspension of proceedings until the individual's legal capacity was clarified. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and expedite the process, while also requesting legal aid due to financial constraints. The tribunal examined the eligibility of the appeal and the implications of the suspension of the proceedings, ultimately determining that the appeal could not proceed further.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Prozessfähigkeit Betreibungsforderung Vorentscheid hängiges Verfahren Vollstreckungsaufschub Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal rejected the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant as the losing party.

Art. 93 BGG

The Tribunal did not enter upon the appeal because the requirements for appealing an interlocutory decision were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_861/2016

Urteil vom 27. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt Reinach.

Gegenstand

Betreibungsverfahren; Prozessfähigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Oktober 2016 (KBE.2016.19).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 7. September 2016 wies das Bezirksgericht Kulm (Präsidium) als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die von A.________ gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Reinach erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Oktober 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ordnete der Instruktionsrichter den Beizug des Beschlusses des Versicherungsgerichts vom 9. August 2016 an und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur definitiven Klärung der Handlungsfähigkeit von A.________.

B. A.________ ist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. November 2016 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der instruktionsrichterlichen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen. Eventualiter sei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung festzustellen. Zudem ersucht er um Gewährung des Rechtsstillstandes.

Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in einer Schuldbetreibungssache, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG , Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht.

1.2. Die Beschwerde wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Indes trifft die Angabe der Rechtsmittelfrist durch die kantonale Aufsichtsbehörde nicht zu. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist nicht weiter zu erörtern, da auf das Rechtsmittel ohnehin nicht eingetreten werden kann.

2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, mit welchem die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zur definitiven Klärung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anordnete.

2.1. Die Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenentscheides richtet sich ausschliesslich nach Art. 93 BGG . Nicht massgebend ist hingegen der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 126 Abs. 2 ZPO , da diese Bestimmung sich ausschliesslich auf die Beschwerdemöglichkeit gegen eine Sistierung im Rahmen des kantonalen Verfahrens bezieht. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es obliegt dem Beschwerdeführer dazutun, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.1). Die selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2).

2.2. Es liegt auf der Hand, dass hier die Gutheissung der Beschwerde und damit die Fortführung des kantonalen Verfahrens nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer denn auch einzig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Soweit er der Vorinstanz mit Blick auf die Anfechtbarkeit ihrer Verfügung eine "im Lichte von Art. 112 BGG pflichtwidrige Auslassung" vorwirft, ist sein Vorbringen angesichts der einlässlichen Rechtsmittelbelehrung nicht nachvollziehbar. Ferner erhebt der Beschwerdeführer eine Reihe von Vorwürfen, welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen. So macht er beispielsweise eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Derartige Rügen haben mit den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nichts zu tun. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Hinweise auf die verschiedenen verfassungsmässiger Rechte, die zumeist die materielle Beurteilung des sistierten Verfahrens oder gar andere Verfahren betreffen. Die Sistierung eines Verfahrens stellt nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass die entsprechende Anordnung zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt ( BGE 138 III 190 E. 6). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er gegen die Sistierung des kantonalen Verfahrens den Vorwurf der Rechtsverzögerung oder der Rechtsverweigerung erhebt, da es an einer tauglichen Begründung fehlt. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen in dieser Hinsicht nicht.

2.3. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm wegen schwerer Krankheit Rechtsstillstand zu gewähren. Die Einräumung einer derartigen Schonfrist fällt in die sachliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes ( Art. 61 SchKG ; Urteil 5A_815/2010 vom 27. Januar 2011 E. 3.2; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 61; FOËX/JEANDIN, in: Poursuite et faillite, 2005, N. 5 zu Art. 61). Eine allfällige Verweigerung des Rechtsstillstandes durch das Betreibungsamt bildete nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Es bleibt dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante