Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_860/2023 KI-generiert

Mother Challenges Appointment of Caseworker over Sister as Child's Legal Representative

Geschäftsnummer 5A_860/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother who, as the sole caregiver of her child born in 2023 with an unknown father, challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Lucerne. KESB had appointed a professional guardian from the child protection services rather than a family member, such as the mother's sister, to whom she preferred the guardianship be entrusted. The initial decision, dated June 6, 2023, was contested by the mother, but the Cantonal Court of Lucerne rejected her appeal on September 25, 2023, citing insufficient evidence that the child's welfare would be better served or equally protected under her sister's care without specific training. The mother then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 13, 2023, claiming that a letter from her sister expressing willingness to take on the guardianship role may not have been considered in the original proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother Challenges Appointment of Caseworker over Sister as Child's Legal Representative: KESB had appointed a professional guardian from the child protection services rather than a family member, such as the mother's sister, to whom she preferred the guardianship be entrusted. The initial decision, dated June 6, 2023, was contested by the mother, but the Cantonal Court of Lucerne rejected her appeal on September 25, 2023, citing insufficient evidence that the child's welfare would be better served or equally protected under her sister's care without specific training. The mother then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 13, 2023, claiming that a letter from her sister expressing willingness to take on the guardianship role may not have been considered in the original proceedings.

Schlagwörter

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Anordnung einer Beistandschaft, Ernennung der Beiständin Kindeswohlgefährdung Bestellung eines Vertreters Einzelkind Familienangehöriger Zuteilung der elterlichen Sorge Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_860/2023

Urteil vom 7. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.

Gegenstand

Anordnung einer Beistandschaft, Ernennung der Beiständin,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. September 2023

(3H 23 47).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter eines 2023 geborenen Kindes, dessen Vater unbekannt ist.

Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ordnete die KESB der Stadt Luzern eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendschutzes Luzern als Beiständin mit der Begründung, praxisgemäss würden keine Familienangehörigen mit der Mandatsführung betraut.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter, die sich die Einsetzung ihrer Schwester als Beiständin wünscht, wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 25. September 2023 ab mit der Begründung, sie lege nicht dar, inwiefern das Kindeswohl durch die Ernennung ihrer Schwester als private Beiständin besser oder gleichermassen gewahrt würde und dass sie zur Ausübung des Amtes überhaupt bereit und in der Lage wäre; abgesehen davon werde im Unterschied zum Erwachsenenschutz weitgehend auf die Einsetzung von Privatpersonen ohne spezifische Aus- und Weiterbildung verzichtet, zumal die Beistandsperson das Kind und nicht die Eltern vertrete.

Mit Beschwerde vom 13. November 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern einzig die Aussage der Beschwerdeführerin, vermutlich sei das Schreiben ihrer Schwester - in welchem diese zum Ausdruck bringt, gerne Kinder zu betreuen und der Beschwerdeführerin, die sie sehr gut kenne, eine Stütze sein zu können, weshalb sie gerne die Beistandschaft übernehmen würde - nicht in den Akten gewesen bzw. vermutlich untergegangen, weshalb sie dieses Schreiben gerne erneut beilege. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli