Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_860/2020 KI-generiert

Mandatory Legal Representation in Divorce Proceedings Upheld

Geschäftsnummer 5A_860/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party involved in a divorce case, A.A., requested the Swiss Federal Tribunal's intervention after being declared incapable of adequately representing himself in the proceedings by the Bezirksgericht Brugg on January 2, 2019. The court advised him multiple times to secure legal representation, eventually appointing a lawyer for him when he failed to do so. A.A. challenged this decision, but the Obergericht des Kantons Aargau dismissed his appeal. Subsequently, A.A. appealed to the Federal Tribunal, questioning the impartiality of the appointed lawyer and arguing against the Obergericht's findings, which confirmed that the lawyer had not been involved in a prior related criminal case concerning A.A.'s father. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal on procedural and substantive grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 69 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Mandatory Legal Representation in Divorce Proceedings Upheld: The court advised him multiple times to secure legal representation, eventually appointing a lawyer for him when he failed to do so. A.A. challenged this decision, but the Obergericht des Kantons Aargau dismissed his appeal. Subsequently, A.A. appealed to the Federal Tribunal, questioning the impartiality of the appointed lawyer and arguing against the Obergericht's findings, which confirmed that the lawyer had not been involved in a prior related criminal case concerning A.A.'s father. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal on procedural and substantive grounds.

Schlagwörter

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Bestellung einer Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO (Ehescheidung) Anwaltszwang Scheidungsverfahren Parteianhörung Interessenkollision unentgeltliche Rechtsverbeiständung Familienname

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter on the merits of the appeal due to insufficient grounds, adjudicated by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_860/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bestellung einer Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 7. September 2020 (ZOR.2020.43).

Sachverhalt:

Am 2. Januar 2019 verlangte B.A.________ beim Bezirksgericht Brugg die Scheidung. Zufolge den Eingaben von A.A.________ legte ihm das Bezirksgericht mehrmals nahe, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das Bezirksgericht fest, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen im Ehescheidungsverfahren ausreichend alleine wahrzunehmen, und er daher als postulationsunfähig einzustufen ist. Es setzte ihm Frist zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters und hielt fest, dass ihm ansonsten von Amtes wegen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werde und hierfür Rechtsanwalt C.________ vorgesehen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 28. April 2020 forderte das Bezirksgericht A.A.________ erneut auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten von Amtes wegen Rechtsanwalt C.________ eingesetzt werde. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 brachte dieser Einwendungen gegen Rechtsanwalt Leimbacher vor. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 äusserte sich das Bezirksgericht zu diesen Einwendungen und setzte Rechtsanwalt C.________ als Vertreter ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 7. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 17. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei die entsprechenden Voraussetzungen vom Beschwerdeführer darzulegen sind ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu. Schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen wäre sie aber auch in der Sache selbst offensichtlich nicht hinreichend begründet (dazu E. 2).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer erneuert sinngemäss sein Vorbringen, Rechtsanwalt Leimbacher sei in einem Strafprozess bezüglich seines Vaters tätig gewesen, und moniert, dass das Obergericht zu wenig Abklärungen getroffen habe und dem Anwalt mehr glaube als ihm, obwohl Mitbeteiligte nie freiwillig ihre Mitschuld eingestünden. Damit wendet er sich sinngemäss gegen die Sachverhaltsfeststellung des Bezirks- und des Obergerichtes, wonach eine Kontrolle in den Registraturen ergab, dass vor dem Bezirksgericht tatsächlich ein entsprechendes Strafverfahren geführt wurde, wobei aber Rechtsanwalt Leimbacher darin nicht involviert war. Die Ausführungen in der Beschwerde erfolgen in appellatorischer und damit in unzulässiger Form, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könnte. In rechtlicher Hinsicht erfolgt sodann keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, so dass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet bliebe. Auf die Behauptung, Rechtsanwalt Leimbacher sei befangen, könnte, selbst wenn über die fehlenden Ausführungen zur Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Entscheides hinweggesehen würde (dazu E. 1), nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und es wäre auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli