Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_860/2015 KI-generiert

Refusal to Reinstate Deadline for Debt Execution Appeal Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_860/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the restoration of a deadline related to the filing of a complaint against a provisional court order. The applicant sought to challenge a decision from the Obergericht (higher court) of Zürich, which had rejected their request for an extension of the deadline to file an appeal. The court concluded that the applicant failed to demonstrate a valid reason for missing the deadline and found that the grounds cited, including health issues, were insufficiently substantiated. Consequently, the applicant's appeal was not admitted, and the request for legal aid was denied. The court also imposed costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Reinstate Deadline for Debt Execution Appeal Denied by Federal Supreme Court: The applicant sought to challenge a decision from the Obergericht (higher court) of Zürich, which had rejected their request for an extension of the deadline to file an appeal. The court concluded that the applicant failed to demonstrate a valid reason for missing the deadline and found that the grounds cited, including health issues, were insufficiently substantiated. Consequently, the applicant's appeal was not admitted, and the request for legal aid was denied. The court also imposed costs on the applicant.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Klagefrist Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_860/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist (zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 125'143.75 nebst Kosten) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Sendung mit dem erstinstanzlichen Urteil gelte (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 11. Juni 2015 zugestellt ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ), weshalb eine jetzige Beschwerde verspätet wäre, der Beschwerdeführer habe kein fehlendes oder leichtes Verschulden am Verpassen der Rechtsmittelfrist dargelegt ( Art. 148 Abs. 1 ZPO ), seine Ausführungen über Lungenprobleme und Kurbedürftigkeit seien weder substantiiert noch belegt, ebenso wenig nenne der Beschwerdeführer Gründe, weshalb ihm das Abholen der Post bzw. deren Umleitung, die fristgerechte Beschwerdeeinreichung oder zumindest die Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich gewesen wäre, von einem leichten Verschulden könne nicht gesprochen werden, das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den obergerichtlichen Beschluss pauschal zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann