Father's Appeal Regarding Supervised Visitation Dismissed for Procedural Defects and Unreasoned Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the right to accompanied visitation between a father and his extramarital daughter. The father filed an appeal after the Cantonal Court rejected his appeal against a prior decision from the Department of the Interior, which had granted him this visitation right. However, the Cantonal Court ruled that the father had failed to submit a properly signed appeal within the required timeframe, leading to the dismissal of his case. The father subsequently brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, but his submission was deemed inadequate and non-compliant with legal requirements for appeal, resulting in the Tribunal's decision not to proceed with the case. Additionally, the father was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Supervised Visitation Dismissed for Procedural Defects and Unreasoned Submission: The father filed an appeal after the Cantonal Court rejected his appeal against a prior decision from the Department of the Interior, which had granted him this visitation right. However, the Cantonal Court ruled that the father had failed to submit a properly signed appeal within the required timeframe, leading to the dismissal of his case. The father subsequently brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, but his submission was deemed inadequate and non-compliant with legal requirements for appeal, resulting in the Tribunal's decision not to proceed with the case. Additionally, the father was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not accepted due to insufficient substantiation, as cited in the dispositive.
The appeal was rejected because it was deemed abusive, as cited in the dispositive.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_860/2012
Urteil vom 23. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Begleitetes Besuchsrecht,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen - ihm ein begleitetes Besuchsrecht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter einräumenden - Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, trotz der (nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ergangenen) Aufforderung zur Einreichung einer unterzeichneten Berufungsschrift ( Art. 130 Abs. 1 ZPO ) habe der Beschwerdeführer (innerhalb der ihm angesetzten Frist) keine unterzeichnete Berufung eingereicht, die unterzeichnete Berufungsergänzung sei verspätet und auch nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden, auf die Berufung sei daher androhungsgemäss nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt lesbar ist, nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann