Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_86/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against non-entry decision regarding rectified payment order due to insufficient legal reasoning and tardiness

Geschäftsnummer 5A_86/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower supervisory authority's non-entry decision regarding a rectified payment order in force. The case involved a debt collection proceeding where a payment order was cancelled and replaced by a rectified version due to an error in the interest date, prompting a supervisory complaint by the debtor that was dismissed at the cantonal level for lack of an object of appeal, protected interest, and valid procedural grievances. The Supreme Court based its dismissal on the appellant's failure to meet the statutory briefing requirements and time limits under Articles 42(2), 100(2)(a), and 108(1)(a)-(b) of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry decision regarding rectified payment order due to insufficient legal reasoning and tardiness: Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 5. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_86/2026

Urteil vom 11. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 13. Januar 2026 (420 25 209).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Ein erster Zahlungsbefehl datiert vom 17. Juni 2025. Das Betreibungsamt hob diesen Zahlungsbefehl am 7. August 2025 auf, nachdem es auf einen Fehler beim angegebenen Zinsdatum aufmerksam geworden war. Am 14. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein rektifizierter Zahlungsbefehl zugestellt.

Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Postaufgabe 14. August 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 28. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden muss und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 5. Februar 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am 30. Januar 2026 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2026 ist verspätet.

3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten, und zwar mangels Anfechtungsobjekts, soweit der Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2025 angefochten war, mangels schutzwürdigen Interesses, soweit die Verfügung vom 7. August 2025 angefochten gewesen sein sollte, und mangels Geltendmachung von Verfahrensfehlern, soweit der rektifizierte Zahlungsbefehl angefochten gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern macht bloss geltend, der Verfahrensfehler des Betreibungsamtes sei grobfahrlässig und es sei versucht worden, sich an ihm zu bereichern.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg