Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_86/2022 KI-generiert

Provisional Child Protection Measures and Parental Conflict Following Separation

Geschäftsnummer 5A_86/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between separated parents over their children, born in 2008 and 2012, who have been living under alternating custody since the parents' separation in 2018. Initially, the children were placed under the mother's custody by the regional court decision in May 2020. However, following concerns over the children's schooling and a persistent conflict between the parents, a temporary court order in June 2021 relocated the children to the father's custody. This decision was confirmed by the family court in August 2021, granting the father exclusive rights regarding the children's residence, educational matters, and access to official documents, while imposing restrictions on the mother's contact with the children, allowing interaction only through phone or internet on specific terms. The mother contested these decisions, citing various grievances, including perceived judicial bias and an assertion of better suitability for custody, but her appeal was dismissed by the higher court of the Aargau Canton, and she then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Provisional Child Protection Measures and Parental Conflict Following Separation: Initially, the children were placed under the mother's custody by the regional court decision in May 2020. However, following concerns over the children's schooling and a persistent conflict between the parents, a temporary court order in June 2021 relocated the children to the father's custody. This decision was confirmed by the family court in August 2021, granting the father exclusive rights regarding the children's residence, educational matters, and access to official documents, while imposing restrictions on the mother's contact with the children, allowing interaction only through phone or internet on specific terms. The mother contested these decisions, citing various grievances, including perceived judicial bias and an assertion of better suitability for custody, but her appeal was dismissed by the higher court of the Aargau Canton, and she then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Kindesschutz elterlicher Konflikt vorsorgliche Zuteilung der Obhut Kindesschutzmassnahmen elterliche Gewalt Sistierung des Besuchsrechts Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to set the binding nature of the factual findings of the appealed decision.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the strict principle of complaint required for constitutional challenges ('Rügeprinzip').

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the object of appeal was exclusively the decision of the Cantonal Higher Court.

Art. 98 BGG

Cited as the basis for review, indicating that only the violation of constitutional rights can be invoked regarding precautionary measures.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the subject of the appeal can only be what was decided by the Cantonal Higher Court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5A_448/2024 (2024-10-09)
Petitioner's Appeal for Denial of Justice Moot Due to Subsequent Cantonal Court Ruling
«…cf. ATF 105 Ib 301 consid. 1a; arrêts 5A_699/2023 du 12 octobre 2023 consid. 2; 5A_426/2022 du 3 août 2022 consid. 2; 5A_86/2022 du 9 février 2022 consid. 2), la demande du recourant est irrecevable. Il en va de même de celle tendant à la récusatio…»
502 2023 300 (2024-04-15) · fr
Appeal Against Non-Prosecution of Complaint Against Prosecutor Dismissed
«…not. ATF 105 Ib 301 consid. 1a; arrêts TF 6B_821/2022 du 29 août 2022 consid. 4; 5A_426/2022 du 3 août 2022 consid. 2; 5A_86/2022 du 9 février 2022 consid. 2; 5A_528/2020 du 3 juillet 2020 consid. 3); que les parties peuvent attaquer une ordonnance…»
ZVE.2023.39 (2024-03-21) · ag
Tenant's Rent Reduction Claim Denied Due to Co-Signer and Lack of Substantiation
«…ie einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesbe- richts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Klägers, es könnten wegen der "kantonsinternen Verbandelung" nu…»
5A_379/2022 (2023-10-24)
Swiss Federal Tribunal Upholds Denial of Litigation Authorization and Rejection of Recusation in Debt Claim Involving Adult Under Curatorship
«…déterminés (cf. ATF 105 Ib 301 consid. 1a; arrêts 6B_821/2022 du 29 août 2022; 5A_426/2022 du 3 août 2022 consid. 2; 5A_86/2022 du 9 février 2022 consid. 2; 5A_528/2020 du 3 juillet 2020 consid. 3; 4A_613/2017 du 28 septembre 2018 consid. 5). 2.2.…»
ZSU.2022.193 (2022-12-21) · ag
Debt Enforcement Against Defendant for Fr. 7,800 Affirmed, Appeals Dismissed
«…ie einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesbe- richts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könn- ten nur ausländische Richter als ausserorde…»
ZSU.2022.225 (2022-12-21) · ag
Enforcement of Court Costs Against Debtor Upheld on Appeal
«…ie einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesbe- richts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könn- ten nur "total unabhängige Schiedsrichter"…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_86/2022

Urteil vom 9. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________ und D.________,

Gegenstand

Kindesschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. Dezember 2021 (XBE.2021.61).

Sachverhalt:

A. Die Parteien sind die Eltern von D.________ (geb. 2008) und C.________ (geb. 2012). Sie haben einen unlösbaren Dauerkonflikt und leben seit 2018 getrennt. Gemäss Eheschutzentscheid lebten die Kinder zunächst unter alternierender Obhut, wobei das Obergericht des Kantons Aargau sie mit Entscheid vom 18. Mai 2020 unter die Obhut der Mutter stellte.

Nach Anordnung von ersten Kindesschutzmassnahmen am 22. Februar 2021 (Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend Beschulung) verfügte das Familiengericht Bremgarten am 1. Juni 2021 superprovisorisch die Umplatzierung der Kinder zum Vater.

B. Nach Anhörung der Eltern und Kinder traf das Familiengericht Bremgarten am 23. August 2021 folgenden vorsorglichen Massnahmeentscheid: Aufhebung der Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters bezüglich Beschulung; Alleinbefugnisse des Vaters für Aufenthaltsbestimmung, schulische und berufliche Angelegenheiten sowie Umgang mit amtlichen Ausweisen (Bestellung, Erneuerung oder Annullation); Wohnsitz der Kinder beim Vater; fernmündliches Kontaktrecht (Telefon, Skype, WhatsApp) der Mutter jeden Mittwoch von 17:30-18:00 Uhr, solange mit dem Kindeswohl vereinbar; Verbot an die Mutter, sich den Kindern auf eine Distanz von weniger als 100 m zu nähern (Wohnort, Schule, Freizeit); sozialpädagogische Familienbegleitung; Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Neufassung des Aufgabenbereichs der Beiständin.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 2. Februar 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 1. Juni 2021, um Anordnung des Aufenthaltsortes der Kinder bei ihr und Verpflichtung des Vaters zu deren Herausgabe, um Aufhebung des Annäherungsverbotes, um Abweisung des Antrages auf Familienbegleitung, um Befragung der Kinder durch eine neutrale Fachperson, um Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Vaters und um Einsetzung neuer Richter in sämtlichen Verfahren. Ferner wird eine Entschädigung von Fr. 200'000.--, ein Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichtes ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und Anfechtungsgegenstand kann nur sein, was vom Obergericht beurteilt wurde ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f. ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Von vornherein unzulässig sind mithin die Begehren betreffend Aufhebung der erstinstanzlichen superprovisorischen Verfügung und Zuspruch von Schadenersatz. Sodann ist das Bundesgericht nicht zur Beurteilung von Prozesskostenvorschussgesuchen zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt generell neue Richter und speziell die Auswechslung des Bezirksgerichts wegen Verfassungsverletzungen; dem federführenden erstinstanzlichen Richter wirft sie vor, er habe viele ihrer Anträge ignoriert, weshalb sie ihn als Feind betrachte, der willkürlich, diskriminierend, mobbend, rassistisch und parteiisch handle.

Ein Ausstandsbegehren kann nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; 5A_528/2020 vom 3. Juli 2020 E. 3).

Was den federführenden erstinstanzlichen Richter anbelangt, ist er nicht allein deshalb befangen, weil er in früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sind im Übrigen polemisch; darauf ist nicht weiter einzugehen.

3. In der Sache ist zu beachten, dass es um eine vorsorgliche Massnahme geht und bei dieser nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann ( Art. 98 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn das Bundesgericht volle Rechtskognition hätte, die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich wären ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführerin ruft keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und macht auch inhaltlich keine Vorbringen, welche potenziell Verfassungsrügen darstellen könnten. Vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf den Sachverhalt, wobei sie den Feststellungen und Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Unmöglichkeit einer konstruktiven Kommunikation mit der Mutter; ständige Forderungen und Beschimpfungen gegenüber Schulvertretern; allgemeine Verweigerungshaltung gegenüber Schulen und Behörden; fürsorgerische Unterbringung der Mutter am 2. Juni 2021 in der Klinik Königsfelden; insgesamt bestehende Gefährdung des Kindeswohls bei mütterlicher Obhut, weil die Mutter mit der Erziehung offensichtlich überfordert und im Konflikt mit dem Vater gefangen sei; Entschärfung der Problematik für die in den Konflikt einbezogenen Kinder durch vorsorgliche Obhuts- und Sorgerechtszuteilung an den Vater, mit dem die Schule gut kommunizieren könne und der mit seinem ruhigeren sowie überlegteren Erziehungsverhalten als Alleinentscheidungsträger besser geeignet erscheine und Hilfsangeboten gegenüber offener sei; Einholung eines Gutachtens gehöre ins Scheidungsverfahren) in appellatorischer Form ihre eigene Sichtweise vorbringt, ohne dabei aber einen sachgerichteten Bezug zu den Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Entscheides herzustellen (sie selbst habe beste Absichten in Bezug auf das Kindeswohl, was auch der Grund für die wiederholten Schulwechselanträge gewesen sei; umfassende Polemik gegen den Vater, dem psychische Probleme, Aggressivität und Gewalt gegen die Kinder vorgeworfen wird; diese würden deshalb auch nicht bei ihm wohnen wollen; es bestehe kein elterlicher Konflikt, sondern der erstinstanzliche Richter habe die Eltern mit seinen komischen, unbegründeten Entscheiden gegeneinander ausgespielt; es komme ihr vor, als würden sich alle Personen gegen sie verschwören; sie wolle wieder ein normales Leben mit den Kindern, es sei sehr schön mit ihnen und sie hätten eine stabile Familie verdient).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teils unzulässig, in Bezug auf die Befangenheitsrügen abzuweisen und im Übrigen mangels Verfassungsrügen unzureichend begründet, weshalb insoweit auf sie nicht eingetreten werden kann.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin zuhanden der Kinder, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, und dem Familiengericht Bremgarten mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli