Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_86/2014 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Retention Certificate in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_86/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Retention Certificate in Debt Enforcement Proceedings: Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Schlagwörter

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Retentionsurkunde Rückzug des Betreibungsbegehrens Einstellung des Verfahrens Vollstreckungsentscheid Verlustschein Geschäftsordnung Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 BZP for the discontinuation of the proceedings due to withdrawal.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for imposing costs on the appellant.

Art. 73 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the discontinuation of the proceedings due to withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_86/2014

Verfügung vom 25. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Y.________,

Beschwerdegegner,

*Betreibungsamt Z.________*.

Gegenstand

Retentionsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann