Withdrawal of Appeal Regarding Retention Certificate in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Retention Certificate in Debt Enforcement Proceedings: Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited for imposing court costs on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 73 BZP for the discontinuation of the proceedings due to withdrawal.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for imposing costs on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the discontinuation of the proceedings due to withdrawal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_86/2014
Verfügung vom 25. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Y.________,
Beschwerdegegner,
*Betreibungsamt Z.________*.
Gegenstand
Retentionsurkunde,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Februar 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_86/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann