Dismissal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party requested a review of a previous decision regarding legal aid and the accompanying cost advance. The initial request for legal aid was denied as being hopeless, leading to the imposition of a CHF 2,000 cost advance, which the party failed to pay within the non-extendable deadline set by the court. A second request to reconsider the earlier denial of legal aid, which also included a request for an extension of the deadline, was made but was not supported by new arguments nor evidence. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal due to non-compliance with the payment requirement and characterized the party's behavior as abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The initial request for legal aid was denied as being hopeless, leading to the imposition of a CHF 2,000 cost advance, which the party failed to pay within the non-extendable deadline set by the court. A second request to reconsider the earlier denial of legal aid, which also included a request for an extension of the deadline, was made but was not supported by new arguments nor evidence. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal due to non-compliance with the payment requirement and characterized the party's behavior as abusive.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision because the cost deposit was not paid.
This provision was cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
This provision was applied to impose court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_86/2008/don
Urteil vom 22. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.
Gegenstand
Vermittlungsvorstand im Aberkennungsprozess,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 4. Februar 2008 sowie sein zweites Sistierungsgesuch abweisender) Verfügung vom 22. April 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 4. Februar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 30. April 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung (mit Fristerstreckung) nicht entsprochen werden kann, weil dieser nichts vorbringt, was die Verfügung vom 4. Februar 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, und ausserdem die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1. Das zweite Gesuch um Wiedererwägung (mit Fristerstreckung) wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann