Appeal Regarding Protective Guardianship Dismissed for Inadequate Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision made by a regional guardianship authority regarding the establishment of a representation guardianship with asset management. The individual had previously filed a complaint with the administrative court, which dismissed the case, stating that the individual did not pay the required cost advance and did not pursue an application for legal aid. Subsequently, the individual appealed to the federal court, expressing dissatisfaction with the conduct of their guardian, alleging financial irregularities, and asserting their competence in managing administrative tasks. However, the federal court found that the appeal lacked adequate justification, as the individual did not address the reasons for the dismissal in their complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Protective Guardianship Dismissed for Inadequate Substantiation: The individual had previously filed a complaint with the administrative court, which dismissed the case, stating that the individual did not pay the required cost advance and did not pursue an application for legal aid. Subsequently, the individual appealed to the federal court, expressing dissatisfaction with the conduct of their guardian, alleging financial irregularities, and asserting their competence in managing administrative tasks. However, the federal court found that the appeal lacked adequate justification, as the individual did not address the reasons for the dismissal in their complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as per the simplified procedure.
The court decided not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_859/2018
Urteil vom 23. Oktober 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 (VWBES.2018.331).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. September 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der KESB Region Solothurn vom 12. Juli 2018 betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgeschrieben.
Am 11. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Beistandschaft. Er zeigt sich unzufrieden mit der Mandatsführung durch seine Beiständin, verweist auf finanzielle Ungereimtheiten und macht geltend, er ordne das Administrative selber.
All dies ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den Anliegen des Beschwerdeführers befasst, sondern die Beschwerde abgeschrieben, da er sich - gemäss Mitteilung seiner Beiständin - dahingehend geäussert habe, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Zudem habe er weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, das er zusammen mit seiner Beiständin vor der Rückzugserklärung ausgefüllt habe. Auf diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er bestreitet weder, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, noch, dass er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Er macht auch nicht geltend, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehen wollte oder dass diesbezüglich nicht auf die Mitteilung der Beiständin hätte abgestellt werden dürfen.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg