Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_859/2015 KI-generiert

Foundation Mortgage Dispute and Security for Costs Default

Geschäftsnummer 5A_859/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual initiated a legal action against a foundation regarding a claim related to a bankruptcy proceeding. The individual was required by the court to provide security for potential legal costs but failed to do so within the stipulated timeframe, leading the court to dismiss their claim and request further documentation. Despite attempts to amend the claim, the court ruled against the individual, who subsequently appealed to a higher court. The higher court did not accept the appeal, stating that the individual's submission lacked the necessary legal argumentation. The individual then brought the matter to the Federal Court, seeking to overturn the previous decisions and contest various aspects related to the bankruptcy proceedings and the opposing party's legal status. However, the Federal Court ultimately found the appeals without merit and dismissed them.

Legislator-Regeste

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Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Foundation Mortgage Dispute and Security for Costs Default: The individual was required by the court to provide security for potential legal costs but failed to do so within the stipulated timeframe, leading the court to dismiss their claim and request further documentation. Despite attempts to amend the claim, the court ruled against the individual, who subsequently appealed to a higher court. The higher court did not accept the appeal, stating that the individual's submission lacked the necessary legal argumentation. The individual then brought the matter to the Federal Court, seeking to overturn the previous decisions and contest various aspects related to the bankruptcy proceedings and the opposing party's legal status. However, the Federal Court ultimately found the appeals without merit and dismissed them.

Schlagwörter

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Kollokation Konkursforderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Klage auf Abberufung Sicherheitsleistung Stiftung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

PE200004 (2020-09-24) · zh
Bankruptcy Security for Costs and Legal Aid Denial Appeal
«…eid wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos (OGerZH NE150003 vom 30. September 2015 und BGer 5A_859/2015 vom 18. November 2015; vgl. act. 6/25 S. 2). 4.1 Mit Schreiben vom 7. August 2018 (act. 6/1) und ergänzender Eing…»
5D_30/2019 (2019-10-10)
«…Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Urteil 5A_859/2015 vom 18. November 2015 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1…»
5A_166/2019 (2019-08-12)
«…it Beschluss vom 30. September 2015 nicht ein. Das Bundesgericht wies die von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_859/2015 vom 18. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a. Mit Eingabe vom 7. August 2018 stellte A.________ beim Ein…»
5D_171/2017 (2018-04-24)
«…Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Urteil 5A_859/2015 vom 18. November 2015 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 I…»
5D_181/2017 (2018-04-24)
«…Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist (Urteil 5A_859/2015 vom 18. November 2015 E. 1.1). Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 I…»
PE200004 · zh
Appeal Regarding Deadline for Court Cost Advance in Debt Collocation Revision
«…eid wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos (OGerZH NE150003 vom 30. September 2015 und BGer 5A_859/2015 vom 18. November 2015; vgl. act. 6/25 S. 2). 4.1 Mit Schreiben vom 7. August 2018 (act. 6/1) und ergänzender Eing…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_859/2015

Urteil vom 18. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kollokation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2015 (NE150003-O/U).

Sachverhalt:

A. Am 30. November 2011 erhob A.A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen die Stiftung B.________, deren grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 600'000.-- im Konkurs über C.A.________ kolloziert worden war, eine Wegweisungsklage. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 setzte das Bezirksgericht die von der Stiftung B.________ verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung auf Fr. 38'100.-- fest. A.A.________ zahlte die Sicherheit auch innert der angesetzten Nachfrist nicht, sondern ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die geforderten Unterlagen nicht eingereicht worden waren, wies das Bezirksgericht das Gesuch ab und setzte A.A.________ eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung der Sicherheit. Daraufhin stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Unterlagen, worauf das Bezirksgericht mit Verfügung vom 24. September 2014 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und setzte A.A.________ mit Beschluss vom 24. November 2014 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung der Sicherheit, mit Hinweis auf die Säumnisfolgen.

B. A.A.________ gelangte gegen den obergerichtlichen Beschluss an das Bundesgericht, welches ihre Beschwerde am 2. April 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. Zudem setzte es ihr eine einzige Frist von zehn Tagen zur Sicherstellung der Parteientschädigung der Stiftung B.________ beim Bezirksgericht (Urteil 5A_964/2014 vom 2. April 2015).

C. Am 3. Mai 2015 beantragte A.A.________ beim Bezirksgericht eine Klageänderung und stellte neue Anträge. Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat das Bezirksgericht auf die Wegweisungsklage nicht ein und schrieb sie als erledigt ab. Daraufhin wandte sich A.A.________ an das Obergericht, welches ihre Eingabe als Berufung entgegen nahm und mit Beschluss vom 30. September 2015 darauf nicht eintrat.

D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und auf die Berufung und die Klageänderung einzutreten. Zudem ersucht sie, das Konkurserkenntnis gegen C.A.________ als nichtig aufzuheben, die Handlungsunfähigkeit der Stiftung B.________ festzustellen, die Nichtigkeit der im Kollokationsplan des Konkurses über C.A.________ zu Gunsten der Stiftung B.________ aufgenommenen pfandgesicherten Schuld festzustellen und von der im erstinstanzlichen Verfahren der Gegenpartei zugesprochenen Parteientschädigung sowie der Auferlegung aller Gerichtskosten im kantonalen Verfahren abzusehen.

Die Beschwerdeführerin stellt weiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid über eine Kollokationsklage, konkret eine Wegweisungsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2. Anlass zur Beschwerde gibt das Rechtsmittel gegen die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die Konkursöffnung über C.A.________ und die Erstellung des Kollokationsplanes sowie die Handlungsfähigkeit der Stiftung B.________. Auf die diesbezüglichen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen.

2.1. Die Vorinstanz hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der bei ihr angefochtenen Verfügung - die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin als Berufung entgegengenommen. Die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe schade ihr nicht, umso mehr als es sich um eine laienhaftes Versehen handle. Zudem hat die Vorinstanz diese Eingabe auch unter den Voraussetzungen einer Beschwerde geprüft. Ihrer Ansicht nach genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an keines der beiden Rechtsmittel. Es fehle - so die Vorinstanz - jede Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung, wonach auf die Klage infolge Nichtleistung der Prozesskostensicherheit nicht einzutreten gewesen war. Auch von der Sache her wäre die Berufung ohnehin als unbegründet abzuweisen gewesen.

2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterlag sie bei der Bezeichnung ihrer Eingabe keinem Versehen. Diese ging vielmehr auf ihre fehlenden juristischen Kenntnisse zurück. Daraus folge, dass sie den Prozess nicht selber führen konnte, weshalb ihr das Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO einen Beistand hätte ernennen und die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen. Da die Vorinstanz die Eingabe zwar als Berufung entgegengenommen hatte, zu Gunsten der wohl prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aber auch als Beschwerde geprüft hatte, brauchte sie die Ernennung eines Beistandes in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Zudem sind die gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel, nämlich der Antrag und die Begründung, nach Ansicht der Vorinstanz, bei Laien geringer. Jedoch müsse vom Rechtsuchenden wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und wie demzufolge zu entscheiden sei.

2.3. Statt sich mit diesen Darlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, kritisiert die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise, dass die Vorinstanz auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten sei und macht in diesem Zusammenhang insbesondere die Verletzung der Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ) geltend. Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz hätte auf ihre Eingabe ungeachtet aller prozessualen Anforderungen eintreten müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Ebenfalls unbeachtet bleiben die gegen die Erstinstanz erhobenen Vorwürfe. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - nicht eintreten konnte, blieb ihr die Überprüfung der erstinstanzlichen Verfügung verwehrt. Mit anderen Worten bildete die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz hätte auf ihre Klageänderung eingehen müssen, gar nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Beschlusses. Daher kann das Bundesgericht auf die entsprechenden Rügen nicht eingehen.

2.4. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Soweit sie ausführt, die Gegenpartei sei handlungsunfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, übersieht sie, dass dieser von der Vorinstanz, deren Beschluss ausschliesslich überprüft werden kann, auch keine zugesprochen worden ist. Weshalb die Kostenverlegung bundesrechtswidrig sein sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Begehren der Beschwerdeführerin waren von Anfang an aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante