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5A_859/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of Justice

Geschäftsnummer 5A_859/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding alleged legal refusal and delay by a lower court, tied to a purported violation of personal rights. The complainant accused the court of not adequately addressing their grievances. However, the Tribunal found that the allegations were not substantiated in accordance with the legal requirements, particularly noting that no valid appeal or complaint against an initial decision had been presented. Consequently, the Tribunal decided to not consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Denial of Justice: The complainant accused the court of not adequately addressing their grievances. However, the Tribunal found that the allegations were not substantiated in accordance with the legal requirements, particularly noting that no valid appeal or complaint against an initial decision had been presented. Consequently, the Tribunal decided to not consider the complaint.

Schlagwörter

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E-Justice Vorabentscheidungsverfahren Beweislosigkeit Streitgegenstand Auslegung von Urteilen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the main ground for not entering the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_859/2013

Urteil vom 15. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 100 Abs. 7 BGG .

Nach Einsicht

in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich (im Zusammenhang mit einer "mutmasslichen" Persönlichkeitsverletzung),

in Erwägung,

dass eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegen soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwirft,

dass er diesen Vorwurf jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen begründet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass beim Obergericht eine rechtsgültige Beschwerde oder Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid erhoben worden wäre,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann