Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_859/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Combined Guardianship Dismissal Admissibility

Geschäftsnummer 5A_859/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal filed by an individual regarding the establishment of a guardianship for a minor. The appeal followed a decision from a cantonal court that dismissed the individual's public-law action aimed at initiating the guardianship. The cantonal court noted that the issues raised pertained primarily to the choice of the guardian rather than the establishment of guardianship itself, indicating that objections to the guardian should be addressed through specific administrative procedures. The individual's submissions to the higher court were deemed insufficiently substantiated to challenge the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Combined Guardianship Dismissal Admissibility: The appeal followed a decision from a cantonal court that dismissed the individual's public-law action aimed at initiating the guardianship. The cantonal court noted that the issues raised pertained primarily to the choice of the guardian rather than the establishment of guardianship itself, indicating that objections to the guardian should be addressed through specific administrative procedures. The individual's submissions to the higher court were deemed insufficiently substantiated to challenge the previous ruling, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Vormundschaft Rechtswahl Vormund öffentliche Verhandlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_859/2012

Urteil vom 22. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Kombinierte Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer öffentlich-rechtlichen Klage (betreffend die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB für Z.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, in der Berufungsbegründung gehe es im Wesentlichen um die Person der Beiständin sowie deren Wahl und nicht mehr um die Frage der Beistandschaftserrichtung, die Einwendungen gegen die Beiständin wären jedoch mit einer Wahlanfechtung bei der Vormundschaftsbehörde zu erheben, sie könnten nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens beim Kantonsgericht sein, für die Anfechtung bestimmter Handlungen der Beiständin stehe sodann die Vormundschaftsbeschwerde und für die Behandlung der strafrechtlichen Vorwürfe die Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung, die Berufungseingaben der Beschwerdeführerin enthielten keine Rügen, die sich auf die Gesetzmässigkeit der Beistandschaft und damit auf den Verfahrensgegenstand beziehen würden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann