Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_858/2023 KI-generiert

Cantonal Court Decision Upheld in Bankruptcy Proceedings Due to Failure to Prove Debt Settlement Conditions.

Geschäftsnummer 5A_858/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation that was subjected to a bankruptcy order by the District Court of Bremgarten on September 11, 2023. The company appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which rejected the appeal on October 9, 2023. Subsequently, the company filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming an error in the application of the law concerning bankruptcy suspension grounds. The company argued it had significant receivables that could cover its debts, but failed to establish that the debt had been settled, deposited, or waived by the creditor, as required. Additionally, the company claimed that the debt in question had been paid and the request for bankruptcy had been withdrawn, but this evidence was submitted too late to be considered. The appeal was deemed inadmissible by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision Upheld in Bankruptcy Proceedings Due to Failure to Prove Debt Settlement Conditions: The company appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which rejected the appeal on October 9, 2023. Subsequently, the company filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, claiming an error in the application of the law concerning bankruptcy suspension grounds. The company argued it had significant receivables that could cover its debts, but failed to establish that the debt had been settled, deposited, or waived by the creditor, as required. Additionally, the company claimed that the debt in question had been paid and the request for bankruptcy had been withdrawn, but this evidence was submitted too late to be considered. The appeal was deemed inadmissible by the Tribunal.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens nachgewiesene Zahlungsfähigkeit Schadenregulierung Gültigkeit der Schuldanerkennung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the presiding member to decide not to entertain the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_858/2023

Urteil vom 16. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. Oktober 2023 (ZSU.2023.207).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. September 2023 eröffnete das Bezirksgericht Bremgarten über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 11. September 2023, 14.00 Uhr, den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 13. November 2023 hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch beweise sie durch Urkunde, dass die Schuld von Fr. 12'397.50 unterdessen getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegt sei oder diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin äussere sich lediglich zur Zahlungsfähigkeit. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt sei, erübrige es sich zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei.

4.

4.1. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG anwendbar, da sie über grosse Debitoren verfüge, die schon längst zur Zahlung fällig seien und über das Bauhandwerkerpfandrecht noch geltend gemacht werden könnten.

Der Verweis auf Debitoren betrifft nicht den angerufenen Konkursaufhebungsgrund der Tilgung ( Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ), sondern die Zahlungsfähigkeit. Das Vorbringen geht mithin an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie vor Obergericht weder Tilgung, Hinterlegung noch Gläubigerverzicht geltend gemacht und bewiesen hat.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Betrag sei inzwischen bezahlt worden und die Beschwerdegegnerin habe das Konkursbegehren zurückgezogen. Sie reicht eine Quittung vom 10. November 2023 und ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 ein. Die Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin und ihre Beweismittel sind Noven, die vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe vor Obergericht um aufschiebende Wirkung ersucht. Dieses Gesuch sei nicht behandelt worden. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich Recht verletzt worden sein soll. Soweit sie vorbringt, die aufschiebende Wirkung sei genau deshalb beantragt worden, um die Tilgung vornehmen zu können, übergeht sie, dass sie die Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG hätte vornehmen müssen ( BGE 139 III 491 E. 4.4).

4.4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, dem Betreibungsamt Villmergen, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Grundbuchamt Wohlen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg