Creditor Appeal Dismissed for Failure to Meet Pleading Requirements in Estate Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the restoration of time limits in a bankruptcy liquidation procedure. The plaintiff, as a creditor, appealed a decision made by a cantonal court, which had dismissed her request for the restoration of deadlines without addressing the merits. The cantonal court ruled that the appeal provided by the plaintiff did not adequately challenge the previous ruling, lacked sufficient reasoning, and failed to conform to procedural requirements. Consequently, the higher court found the appeal itself to be inadmissible and decided not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Creditor Appeal Dismissed for Failure to Meet Pleading Requirements in Estate Liquidation: The plaintiff, as a creditor, appealed a decision made by a cantonal court, which had dismissed her request for the restoration of deadlines without addressing the merits. The cantonal court ruled that the appeal provided by the plaintiff did not adequately challenge the previous ruling, lacked sufficient reasoning, and failed to conform to procedural requirements. Consequently, the higher court found the appeal itself to be inadmissible and decided not to consider it further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was manifestly inadmissible or lacked sufficient justification, as per this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_857/2015
Urteil vom 28. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellung (Nachlassliquidationsverfahren),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2015 des Obergerichts Nidwalden, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde in einem Nachlassliquidationsverfahren der Beschwerdegegnerin erfolgte) Abweisung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, trotz Aufforderung zur Einreichung einer korrekt begründeten schriftlichen Beschwerde befasse sich die (vom Bruder der Beschwerdeführerin verfasste) Beschwerdeeingabe vom 15. September 2015 einzig mit einer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin stelle weder einen Antrag noch setze sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, es sei nicht einmal sinngemäss erkennbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, zumal die Vorinstanz in der Sache bereits entschieden habe, die Eingabe genüge den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde in keiner Weise, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit auch der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abzusehen ist, die (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG ) nicht durch einen patentierten Anwalt vertretene Beschwerdeführerin zur Mitunterzeichnung der von ihrem Bruder verfassten Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde richtet,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann