Appeal Against Debt Collection Installment Deadline Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a bank and a debt collecting office regarding the enforcement of a debt repayment, following a previous decision from the Zurich Cantonal Court which dismissed the individual's challenge against a lower authority's ruling about payment deadlines for outstanding instalments. The upper court rejected the individual's request, stating there were no sufficient grounds or demonstration of disadvantage stemming from the prior proceedings. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and did not satisfactorily address the legal considerations of the prior ruling, leading to the decision not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Debt Collection Installment Deadline Rejection: The upper court rejected the individual's request, stating there were no sufficient grounds or demonstration of disadvantage stemming from the prior proceedings. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and did not satisfactorily address the legal considerations of the prior ruling, leading to the decision not to proceed with the complaint.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for not entering into the appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant, as they lost the appeal (non-admission).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_857/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Verwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil (PS110153-O/U) vom 22. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Fristansetzung zur Bezahlung ausstehender Raten im Rahmen eines Verwertungsaufschubs mit der Androhung von Verwertungshandlungen bei Säumnis) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf den neuen Antrag des Beschwerdeführers sei von Vornherein nicht einzutreten, sodann substantiiere dieser seine Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht, namentlich vermöge er keinen Nachteil als Folge der unterbliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes darzutun, ebensowenig begründe und substantiiere er die Behauptung, die Vereinbarung zwischen Betreibungsamt, Dritteigentümer und Gläubigerin habe bei ihm zu einem Nachteil geführt, ein solcher Nachteil wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, der angefochtene Entscheid erweise sich als zutreffend, im zweitinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung nahe legen würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die Begründung der (in einem anderen Verfahren behandelten) bundesgerichtlichen Beschwerde des Dritteigentümers des Pfandobjekts gegen ein anderes Urteil des Obergerichts zu verweisen und den "Anschluss" an diese Beschwerde zu erklären, zumal die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts (PS110153-O/U) vom 22. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann