Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_856/2021 KI-generiert

Withdrawal of Parental Right of Residence Due to Maternal Mental Illness and Child Welfare Concerns

Geschäftsnummer 5A_856/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the custody and residency rights of a child born in 2012 to unmarried parents. Early in the child's life, concerns were raised by a hospital's child protection group regarding the mother's psychiatric issues and the father's involvement in a heroin substitution program. The child protection authority, KESB Nordbünden, initially removed the child from the mother's care due to her diagnosis of paranoid schizophrenia and other ongoing issues. Despite attempts to reinstate custody, repeated incidents led to the child being placed in a children's home. The KESB eventually decided to permanently withdraw residency rights from the parents, underlining the mother's instability and their inadequate ability to provide proper care. The mother's appeal to the Cantonal Court of Graubünden was dismissed, prompting her to take the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to regain custody and residency rights, although her appeal was poorly substantiated with legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Withdrawal of Parental Right of Residence Due to Maternal Mental Illness and Child Welfare Concerns: Early in the child's life, concerns were raised by a hospital's child protection group regarding the mother's psychiatric issues and the father's involvement in a heroin substitution program. The child protection authority, KESB Nordbünden, initially removed the child from the mother's care due to her diagnosis of paranoid schizophrenia and other ongoing issues. Despite attempts to reinstate custody, repeated incidents led to the child being placed in a children's home. The KESB eventually decided to permanently withdraw residency rights from the parents, underlining the mother's instability and their inadequate ability to provide proper care. The mother's appeal to the Cantonal Court of Graubünden was dismissed, prompting her to take the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to regain custody and residency rights, although her appeal was poorly substantiated with legal arguments.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbestimmungsrecht Aufenthaltsrecht elterliche Gewalt Kindeswohlgefährdung psychische Erkrankung Widerrufsrecht Kindesunterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

This article is implicitly invoked as the decision not to enter is based on insufficient grounds for appeal, which relates to the substantive requirements for the appeal as outlined in Art. 93 BGG concerning final decisions, although the primary finding is the non-admission based on lack of reasoned submission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_856/2021

Urteil vom 21. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Däppen,

Gegenstand

Aufenthaltsbestimmungsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 10. September 2021 (ZK1 20 84).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern der 2012 geborenen C.________. Kurz nach der Geburt reichte der leitende Arzt der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung ein, die Mutter leide an vielfältigen psychiatrischen Auffälligkeiten und Störungen, der Vater befinde sich in einem heroingestützten Programm mit täglicher Abgabe, die Wohnsituation sei schwierig und die Mutter mit der Versorgung des Kindes überfordert. Ein psychiatrisches Konsilium vom 9. Januar 2013 hielt fest, dass die Mutter an paranoider Schizophrenie leide und mehrmals in der Klinik D.________ in Behandlung gewesen sei.

Am 10. Januar 2013 entzog die KESB der Mutter einstweilen die elterliche Obhut und am 11. Januar 2013 wurde sie in der psychiatrischen Klinik D.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 12. März 2013 errichtete die KESB für C.________ eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft. Am 18. Juni 2013 hob die KESB den Obhutsentzug auf und erteilte den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Am 13. Juli 2016 wurden Mutter und Tochter von einer Patrouille am Flughafen Zürich angehalten und der beigezogene Notfallpsychiater ordnete die fürsorgerische Unterbringung der Mutter an.

Am 11. Oktober 2018 meldete das Jugendamt der Stadt U.________ dem EDA, dass Mutter und Tochter aufgegriffen worden seien und das Jugendamt diese in einem geeigneten Kinderheim untergebracht habe. Darauf entzog die KESB der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.________ bei einer Familie unter. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 gab die KESB der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück. Am 16. April 2019 verfügte sie eine Begutachtung des Kindes und der Erziehungsfähigkeit des Vaters in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts.

Am 6. Juni 2019 teilte der Beistand mit, dass Mutter und Kind erneut nach Deutschland gereist seien, wo das Kind aufgrund des auffälligen Verhaltens der Mutter wiederum in einem Kinderheim untergebracht worden sei. Gleichentags entzog die KESB der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.________ im Kinderheim E.________ unter. Das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 27. September 2019 empfahl aufgrund der wiederkehrenden psychischen Destabilisierungen und damit verbundenen impulsiven Handlungen der Mutter eine langfristige Platzierung des Kindes, mindestens bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

Am 5. März 2020 reichte der Beistand seinen Zwischenbericht ein, wonach C.________ sich im E.________ gut zurechtgefunden habe.

B. Mit Entscheid vom 26. März 2020 entzog die KESB Nordbünden den Eltern definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________, unter Regelung des persönlichen Verkehrs und Erweiterung der Beistandschaft.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 10. September 2021 ab.

C. Gegen diesen Entscheid hat sich die Mutter mit Eingabe vom 16. Oktober 2021 an das Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin stellt kein Rechtsbegehren. Aus dem Kontext ist aber klar erkennbar, dass es ihr um die Rückkehr der Tochter in ihren Haushalt geht und sie insofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zurückerhalten möchte.

Indes fehlt es an einer hinreichenden Begründung: Die insgesamt 31-seitige Beschwerde besteht aus einer appellatorischen Schilderung der eigenen Sicht der Dinge. Betreffend die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid wird eine Verletzung des Willkürverbotes nicht einmal sinngemäss dargetan, geschweige denn explizit angerufen. Ebenso wenig erfolgt in rechtlicher Hinsicht eine sachgerichtete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wird zusammengefasst geltend gemacht, dass das Gutachten einseitig und ihr aus undurchsichtigen Gründen das Kind weggenommen worden sei sowie dass alle Beteiligten sie verleumden wollten und vermeintlich als unfähig ansehen würden, wo sie doch jederzeit auf alle Bedürfnisse der Tochter eingegangen und verlässlich gewesen sei. Immerhin wird abstrakt die Verhältnis- und Zweckmässigkeit der Fremdplatzierung des Kindes angezweifelt. Damit hat sich das Kantonsgericht - nebst den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Obhutsentzug, für welche es auf die gutachterlich festgestellte fehlende Krankheitseinsicht und die namentlich bei instabilen Phasen fehlende Fähigkeit, C.________ die erforderliche Pflege und Betreuung zu bieten, verwiesen hat - in seinem Entscheid aber ausführlich auseinandergesetzt (E. 8 S. 19 ff.), ohne dass die Beschwerdeführerin darauf konkret Bezug nehmen würde (unterlassene Medikamenteneinnahme, keine Kontaktaufnahme mit ihrem Auffangnetz, Häufung der Vorfälle in jüngerer Zeit, fehlender Erfolg früherer milderer Massnahmen). Ferner erfolgt im angefochtenen Entscheid auch eine ausführliche Schilderung der Eignung des Unterbringungsortes, wo sich C.________ offenbar sehr wohl fühlt und sich entfalten und entwickeln kann.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird angesichts der konkreten Umstände verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Nordbünden, der Kindesvertreterin und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli