Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_856/2020 KI-generiert

Mother's Appeal Against Child Relocation Dismissed Over Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 5A_856/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the relocation of a child, B.________, born in 2005, whose parents, A.________ and C.________, are unmarried and live separately. The mother, A.________, held sole custody. The Child and Adult Protection Authority (KESB) in Biel removed the child's right of residence from the mother and initially placed B.________ in a care center in Bern, appointing a legal guardianship. The mother's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Bern. Subsequently, KESB relocated the child to another institution in Interlaken. Both the child and the mother appealed, with the child requesting placement closer to Biel or with the mother, and the mother requesting placement in a nearby boarding school or at home. The Cantonal Court dismissed both appeals, leading the mother to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to move the child further away from Biel, which she claimed was not in the child's best interest.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Child Relocation Dismissed Over Insufficient Grounds: The mother, A.________, held sole custody. The Child and Adult Protection Authority (KESB) in Biel removed the child's right of residence from the mother and initially placed B.________ in a care center in Bern, appointing a legal guardianship. The mother's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Bern. Subsequently, KESB relocated the child to another institution in Interlaken. Both the child and the mother appealed, with the child requesting placement closer to Biel or with the mother, and the mother requesting placement in a nearby boarding school or at home. The Cantonal Court dismissed both appeals, leading the mother to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision to move the child further away from Biel, which she claimed was not in the child's best interest.

Schlagwörter

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Umplatzierung eines Kindes Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Kindeswohl Aufenthaltsbestimmungsrecht Rückführung des Kindes Anstaltsaufenthalt Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal (inadmissibility) in simplified proceedings because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the requirement for a statement of grounds, even though it does not appear in the final dispositive orders (1., 2., 3.). However, as per the instruction, only provisions explicitly cited in the numbered orders are included. Since Art. 42 Abs. 2 BGG is not in the final dispositive (1., 2., 3.), it is excluded based on the strict rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs given the concrete circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_856/2020

Urteil vom 19. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Zentralstrasse 63, 2502 Biel,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jost,

betroffenes Kind,

C.________,

Vater des Kindes.

Gegenstand

Umplatzierung eines Kindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. September 2020 (KES 20 615 KES 20 617).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ sind die nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. 2005). Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge.

Mit Entscheid vom 27. März 2020 entzog die KESB Biel der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B.________ im Kompetenzzentrum D.________ in Bern unter; zudem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 platzierte die KESB das Kind im E.________ in Interlaken. Dagegen erhob sowohl das Kind als auch die Mutter Beschwerde; Ersteres beantragte, entweder in einer Institution in der Nähe von Biel oder bei seiner Mutter platziert zu werden, Letztere verlangte die Platzierung von B.________ im Internat F.________ in U.________ (Nähe von Biel) oder bei ihr zuhause. Mit Entscheid vom 28. September 2020 wies das Obergericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid reichte A.________ am 15. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, mit dem obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein, weil die Umplatzierung von Bern nach Interlaken zu Unrecht und in die falsche Richtung, nämlich weiter weg von Biel erfolge, was nicht im Kindeswohl liege.

Dies Aussage stellt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides dar. Diese gehen zusammengefasst dahin, dass eine Rückkehr des Kindes zur Beschwerdeführerin ausgeschlossen (Verweigerung jeglicher Kooperation mit den Behörden und Fachstellen; drohende Exmission; Möbel des Kindes wurden bereits weggeben) und eine in grösserer Distanz zu dieser erfolgende Platzierung notwendig ist (nach anfänglicher Kooperation hat das sich in einem Loyalitätskonflikt befindende Kind die konsequente Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin übernommen und ihren Verboten Folge geleistet; dies erschwert das Suchen nach einer Nachfolgelösung; gemäss Verlaufsbericht kommt als Nachfolgelösung einzig eine Platzierung in einer Organisation mit örtlicher Distanz zur Beschwerdeführerin in Frage, also im Oberland oder Emmental; mit der getroffenen Lösung ist die Hoffnung verbunden, dass sich B.________ nunmehr auf die Schule einlassen kann, um eine gute Startbasis für die bevorstehende Berufsausbildung zu erlangen und die Persönlichkeit in einer gesunden Weise weiterzuentwickeln; das E.________ ist aufgrund des breit gefächerten Angebotes für die Bedürfnisse des Kindes geeignet).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel, der Kindesvertreterin, dem Vater und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli